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Recht

Auch Amazon muss die Festplattenabgabe zahlen

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat über die vom Hersteller oder Importeur zu leistende Trägervergütung – auch Leerkassettenvergütung oder Festplattenabgabe – geurteilt: Online-Händler Amazon, der sich bis jetzt standhaft geweigert hatte, ist ebenfalls von der grundsätzlichen Zahlungspflicht betroffen. 

Sieht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union vor, dass Privatpersonen zulässigerweise auch digitale Kopien von geschützten Werken anfertigen können, so hat er einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechteinhaber (Urheber und ausübende Künstler) vorzusehen, schildert das Höchstgericht die Ausgangslage: In Österreich ist das durch die – früher als „Leerkassettenvergütung“ – bezeichnete Trägervergütung umgesetzt, die der Hersteller oder Importeur an die zuständigen Verwertungsgesellschaften zu leisten hat.

Typischerweise wird die Vergütung dann auf den Endnutzer überwälzt. Es war seit langem strittig, ob dieses österreichische System den europarechtlichen Vorgaben entspricht.

Die Entscheidung

In einem Verfahren gegen mehrere Gesellschaften des Amazon-Konzerns traf der Oberste Gerichtshof nun nach einer Vorabentscheidung des Euroäischen Gerichtshofs (C- 521/11, Amazon.com International Sales Inc. und einem Folgeverfahren vor dem Handelsgericht und dem Oberlandesgericht Wien die abschließende Entscheidung (4 Ob 62/16w): Der Hersteller oder Importeur ist zur Zahlung verpflichtet, wenn er an einen Wiederverkäufer oder einen privaten Endnutzer liefert; keine Zahlungspflicht besteht demgegenüber bei einer Lieferung an nicht private Endnutzer.

Der „gerechte Ausgleich“ im Sinn des Europarechts ist nur für private Vervielfältigungen zu bezahlen, so der OGH. Bei privaten Nutzern werde unwiderlegbar vermutet, dass sie die Träger auch für das Speichern von Inhalten nutzen, für die eine Vergütung zu zahlen ist.

Erwirbt ein nicht zahlungspflichtiger Endnutzer (z.B. ein Unternehmen) von einem Zwischenhändler und wurde die vom Importeur gezahlte Vergütung auf ihn überwälzt, so hat er einen Rückerstattungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft.

Die beklagten Amazon-Gesellschaften müssen nun Rechnung über ihre Importe nach Österreich legen; über die Höhe der Vergütung wird dann in einem weiteren Verfahren entschieden werden, so der OGH.

Link: OGH

 

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