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Recht, Steuer

19.000 Kapital-Zufluss-Meldungen aus Schweiz, Liechtenstein

Mario Schlächter ©Michalski / BDO

Wien. Bereits über 19.000 „Kapitalabschleicher“ aus Österreich haben dem Fiskus Gelder gemeldet, die sie in der Schweiz oder in Liechtenstein gebunkert hatten, schildert BDO-Experte Mario Schlächter. 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Grundlage zur Entdeckung der sogenannten Kapitalabschleicher geschaffen, welche ihr Vermögen vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein nach Österreich rückgeführt haben, so Schlächter: Bis spätestens 31. Dezember 2016 mussten nämlich österreichische Banken Kapitalzuflüsse ab EUR 50.000 aus diesen Ländern an die Finanz melden, wenn nicht eine strafbefreiende, freiwillige Einmalzahlung geleistet wurde.

Die ersten Ergebnisse

Wie eine parlamentarische Anfragebeantwortung von Finanzminister Schelling vom 10. März 2017 zeigt, sind bei der Finanzverwaltung insgesamt 19.189 Zufluss-Meldungen eingelangt. Der gemeldete Kapitalzufluss betrug insgesamt über EUR 3,3 Mrd. Für einen Kapitalzufluss von rd 80 Mio. EUR haben Steuerpflichtige die Möglichkeit der anonymen Einmalzahlung (iHv 38%) gewählt.

Die Abgabenbehörden müssen die einlangenden Meldungen über Kapitalzuflüsse lückenlos prüfen, schildert Schlächter weiter: „Soweit von den Steuerpflichtigen nicht ohnehin eine Selbstanzeige abgegeben wurde, werden sicherlich weitergehende Ermittlungsverfahren und abgabenbehördliche Prüfungen erfolgen.“

In der parlamentarischen Anfragebeantwortung habe Finanzminister Schelling erklärt, dass sich die Datenauswertung in der Analysephase befindet, Verfahren wurden bisher nicht eingeleitet.

Die Regeln bei der Selbstanzeige

Grundsätzlich gelte, dass auch dann, wenn noch kein Verfahren seitens der Finanzbehörden eingeleitet wurde, eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgegeben werden kann, solange keine Tatentdeckung vorliegt und seitens der Finanz noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Schlächter: „Verfolgungshandlungen sind alle nach außen erkennbare Amtshandlungen eines Gerichtes oder einer Behörde, auch wenn diese dem Verdächtigen (noch) nicht bekannt sind. Sofern daher bisher weder eine Selbstanzeige gemacht, noch die anonyme Einmalzahlung geleistet wurde, sollte sehr schnell reagiert werden und die konkreten Umstände mit einem Finanzstrafrechtsexperten erörtert werden.“

Link: BDO

Link: Finanzministerium

 

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