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Business, Recht

Gastbeitrag: Die Kartellrechtsnovelle 2017 – Frist (knapp) verfehlt!

Dieter Hauck ©Preslmayr

Kartellrecht. Die EU‑Richtlinie zu Schadenersatzklagen im Wettbewerbsrecht (RL 2014/104/EU) wurde am 26.11.2014 verabschiedet und hätte bis 27.12.2016 umgesetzt werden sollen. Das österreichische Umsetzungsverfahren hat sich verzögert, schildert Dieter Hauck, Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte und vorwiegend im Kartell-, Schadenersatz- und Prozessrecht tätig, in seinem Gastbeitrag. 

Am 28.2.2017 wurde die Kartell‑ und Wettbewerbsrechts‑Novelle im Ministerrat beschlossen und soll voraussichtlich teilweise rückwirkend, teilweise am 1. Mai 2017 in Kraft treten. Damit soll die private Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Schadenersatzansprüche für Konsumenten und Unternehmer erleichtern sowie einen Ausgleich zwischen privater und öffentlicher Rechtsdurchsetzung erzielen.

Diesbezüglich gab es im österreichischen Recht seit 2013 bereits Ansätze, die Richtlinie geht darüber aber hinaus.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Jede natürliche und juristische Person hat das Recht auf vollständigen Schadenersatz bei Wettbewerbsrechtsverletzung, einschließlich des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung. Dieser umfasst sowohl den eingetretenen Vermögensschaden als auch entgangenen Gewinn und Zinsen ab Schadenseintritt.
  • Bei Kartellen wird ein Schaden widerleglich vermutet.
  • Die Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre und wird durch bestimmte Verfahren verlängert. Dies endet frühestens ein Jahr nach Ende dieser Verfahren.
  • Für nationale Gerichte besteht die Möglichkeit, die Offenlegung von Beweismitteln durch Beklagte, Dritte und Wettbewerbsbehörden (bußgeldbewehrt) anzuordnen, wenn ein Antrag des Klägers vorliegt, der den Schadenersatzanspruch überzeugend stützt. Komplexe Regelungen sollen das Anwaltsprivileg und bestimmte Dokumente in Behördenakten (z. B. Kronzeugenerklärungen) schützen.
  • Die (Übergangs‑) Regelungen für das Inkrafttreten insbesondere der Umsetzungsvorschriften können zu (juristisch) recht interessanten Konstellationen führen: Die materiellen Regelungen sind auf den Ersatz von Schäden anzuwenden, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind. Die Regelungen über die ausgedehnte Verjährung sind bereits auf alle Ansprüche anzuwenden, die am 26.12.2016 noch nicht verjährt sind (also zwangsläufig vorher entstanden sind). Die verfahrensrechtlichen Regelungen, also insbesondere über Bindungswirkung von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde und die Regelungen über die Offenlegung und Verwendung von Beweismitteln sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 26.12.2016 eingeleitet werden und sich natürlich auch mit vorher entstandenen Ansprüchen befassen.

Neuerungen gibt es auch neben der Richtlinienumsetzung:

  • In einer Entscheidung des VwGH 2015 wurde bereits klargestellt, dass die BWB auch elektronisch extern gespeicherte Unterlagen durchsuchen darf, wenn sie aus den vom Hausdurchsuchungsbefehl genannten Räumlichkeiten aus abgerufen werden können. Zur Durchsetzung dieser Pflicht zur Ermöglichung des Zugangs können nun vom Kartellgericht Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an verhängt werden.
  • Eine Ausnahme für Vereinbarungen zwischen Zeitungs‑ und Zeitschriftenverlag einerseits und Unternehmen, die Zeitschriften oder Zeitungen vertreiben, wurde gesetzlich verankert, „soweit diese Vereinbarungen für den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungs‑ und Zeitschriftensortimenten im stationären Einzelhandel erforderlich sind“ („Pressegrosso-System”). Begründet wird dies mit den Herausforderungen für Verlage durch die fortschreitende Digitalisierung der Medienlandschaft.
  • In der Zusammenschlusskontrolle wurde neben den bestehenden Umsatzschwellen ab 1.11.2017 eine Kaufpreis‑Aufgriffsschwelle eingeführt und eine bestehende (Inlands-) Umsatzschwelle abgesenkt. Die neue Bestimmung führt dazu, dass auch Zusammenschlüsse von der Kontrolle erfasst werden, für die dies früher nicht der Fall war. Begründet wird dies damit, dass der Wert digitaler Unternehmen überwiegend nicht mehr im Umsatz, sondern vielmehr in den Daten liege, an denen vor allem große Unternehmen interessiert seien.
  • Im Kartellgesetz wurde eine Bestimmung eingefügt, die man hier eigentlich nicht erwartet hätte: „Von den Geldbußen sollen jeweils jährlich EUR 1,5 Millionen für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde und des Vereins für Konsumenteninformation verwendet werden“.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Kartellrecht und insbesondere in diesbezüglichen Schadenersatzverfahren werden sich daher sowohl für potenzielle Kläger als auch für potenzielle Beklagten ändern, ohne dass die rechtlichen Probleme damit notwendigerweise geringer werden. Die Zahl der anmeldepflichtigen Zusammenschlüsse könnte steigen.

Autor Mag. Dieter Hauck ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.

Link: Preslmayr Rechtsanwälte

 

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