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Recht

Vereinfachungen beim Umweltrecht und -ministerium

Wien. Der Verfassungsausschuss hat eine Reform des Umweltministeriums beschlossen. Die Opposition kritisiert eine Verquickung von Umweltthemen und Bürokratie. 

Mit zahlreichen Gesetzesänderungen, die vor allem den Bereich Umweltschutz betreffen, soll eine umfangreiche Verwaltungsreform für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgen. Hauptziel ist es laut Umwelt- und Landwirtschaftsminister Andrä Rupprechter, bisher bestehende Doppel- und Dreifachzuständigkeiten zu beseitigen.

Die umfangreiche Sammelnovelle unter dem Titel „Verwaltungsreformgesetz BMLFUW“ wurde jetzt vom Verfassungsausschuss mit den Stimmen der Regierungsparteien auf den Weg ins Nationalratsplenum geschickt, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Die Reform ziele auf Verwaltungsvereinfachungen in insgesamt achtzehn Gesetzen ab und sieht zudem die Aufhebung von drei weiteren Gesetzen vor, die totes Recht darstellen.

Wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Verwaltungsreformen unter anderem im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und im Wasserrecht, um Verfahren effizienter abwickeln zu können, erläuterte Rupprechter. Versprochen wird, dass es zu keiner Senkung von Umweltstandards oder Einschränkungen von Parteienrechten kommen werde.

Vor Beginn der Verhandlungen kritisierten die Abgeordneten der Opposition grundsätzlich das Vorgehen, die Sammelnovelle über den Verfassungsausschuss zu behandeln. Die einzelnen Materien hätten zuerst in den jeweils zuständigen Fachausschüssen diskutiert werden sollen, heißt es.

Neue Abänderungen

Verschiedene Reformvorschläge der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW, die zu einer rascheren Abwicklung von Umweltverträglichkeitsprüfungen führen sollen, werden in den Änderungsvorschlägen zum UVP-Gesetz berücksichtigt.

  • So werden unter anderem Fristen für die Stellungnahmen von Umweltanwaltschaften und Gemeinden zur Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt und die Stellungnahme BMLFWUF, konkret des Umweltbundesamts, dazu entfällt, um den Ablauf der UVP zu beschleunigen.
  • Die Novelle berücksichtigt zudem die bestehende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zur Präklusionsregelung in umweltrelevanten Genehmigungsverfahren. Demnach werden auch Einwände von Beschwerdeführern berücksichtigt, die diese im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht hatten. Bescheide, die vor dem EuGH-Urteil am 15. Oktober 2015 ergangen sind, bleiben aber rechtskräftig.
  • Bei Großflughäfen werden neue Schwellenwerte festgelegt, sodass Änderungen von Flugsteigen und Abstellflächen, die von vornherein keine relevanten Umweltauswirkungen haben, nicht jedes Mal einer Einzelfallprüfung unterliegen. Sie werden erst ab einem bestimmten Grad der Änderungen als der UVP-Pflicht unterliegende Neuprojekte gewertet.

Im nun vorliegenden Verwaltungsreformpaket seien zwar einige angekündigte Verschlechterungen der UVP letztlich nicht umgesetzt worden, meinte die Umweltsprecherin der Grünen, Christiane Brunner. Einiges habe man aber verschlechtert. Konkret kritisierte sie, dass das Umweltbundesamt keine Stellungnahmen zu einzelnen Projekten mehr abgeben soll, obwohl diese viel zur Transparenz von Verfahren beitrugen und vor allem für Laien und NGOs eine wichtige Orientierungshilfe waren. Gerald Loacker (Neos) sieht hingegen die dadurch entstehende Verwaltungsvereinfachung als positiv.

Umweltminister Andrä Rupprechter hob hervor, dass die Umsetzung der Aarhus-Konvention in die aktuelle Novelle teilweise eingeflossen sei, gewisse Bereiche müssten aber noch mit den Ländern abgestimmt werden. Der Vorschlag zur nationalen Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU stehe vor der Fertigstellung. Zu den entfallenden Stellungnahmen des Umweltbundesamts sagte der Minister, dass die Landesbehörden im Vorverfahren die nötige Expertise anbieten, eine zusätzliche Stellungnahme der Oberbehörde könne daher entfallen.

Wasserrecht: Wegfall von Bewilligungen

Im Wasserrechtsgesetz gibt es zahlreiche Neuregelungen, die unter anderem einen effizienteren Datenaustausch zwischen Behörden und Wasserberechtigten garantieren sollen.

Grundsätzlich werden Wasserberechtigte verpflichtet, ihre Befunddaten über eine Schnittstelle zu übermitteln. Zudem sind Verlängerungen von bestimmten Fristen möglich, etwa im Falle von Gewässersanierungen.

Die Bestimmungen über die Gewässerbeschau werden in die allgemeinen Bestimmungen der Gewässeraufsicht eingegliedert, was zu einer Verwaltungsvereinfachung führen soll. Eine Reihe von Bewilligungspflichten entfallen, etwa für die bedeutungslos gewordene Holztrift.

Integrierte Programme zur Reduzierung von Luftschadstoffen

Mit einer Straffung der Bestimmungen im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) über die Statuserhebung von Luftschadstoffen, die Entwicklung von Programmen und die Erstellung von Maßnahmenverordnungen soll die Schaffung von integrierten Programmen zur Reduzierung von Feinstaubbelastung erleichtern. Mit Neuformulierungen des Gesetzestextes werden auch Schwermetalle in diese Maßnahmen einbezogen.

Die Regelungen für Fahrbeschränkungen sollen eindeutiger gefasst werden, um für die betroffenen Bürger mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Strafbestimmungen für eine Nichtkennzeichnung und die fehlerhafte bzw. falsche Kennzeichnung von Fahrzeugen werden präzisiert. Das soll die steigende Zahl der Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegen Strafen, die aufgrund von Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten des IG-L verhängt wurden, reduzieren.

Klimaschutzkomitee soll gestärkt werden

Mit dem Klimaschutzgesetz wurden 2011 zwei neue Gremien der nationalen Klimapolitik geschaffen: Das Nationale Klimaschutzkomitee (NKK) und der Nationale Klimaschutzbeirat (NKB), deren Zusammensetzung und Aufgaben teilweise Überschneidungen aufweisen. Um Verwaltungsaufwand zu reduzieren, werden die beiden Gremien zur NKK „neu“ zusammengeführt und ihre Aufgaben gestrafft.

Die Abgeordneten der Grünen Christiane Brunner und Georg Willi stießen sich an der Festlegung eines Erfordernisses von drei Viertel der Stimmen für das neue Gremium. Kritik übte Brunner auch daran, dass im Umweltförderungsgesetz die Berichtspflichten eingeschränkt werden.

Altlastensanierungsgesetz nimmt Bezug auf Recycling-Baustoffe

Im Altlastensanierungsgesetz werden die Beitrags- und Ausnahmetatbestände, die für die Beseitigung von Aushubmaterial, Bauschutt und Schlacken gelten, genauer gefasst. Ausnahmetatbestände, wie etwa Beitragsbefreiungen, werden mit anderen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung gebracht.

Die Klarstellungen seien insbesondere aufgrund der 2016 in Kraft befindlichen Recycling-Baustoffverordnung erforderlich. Nun werden die Ausnahmen für Recycling-Baustoffe im Gesetz definiert und ihre Befreiung von Beitragspflichten an die Einhaltung von Grenzwerten gemäß der Verordnung gebunden.

Weitere Vereinfachungen

Im Sinne von Verwaltungsvereinfachungen liegt es, dass das Präsidium des Klima- und Energiefonds den vorgeschriebenen Expertenbeirat künftig nur noch im Bedarfsfall bestellen kann.

Ebenso werde durch Änderungen im Chemikaliengesetz und Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz eine einheitliche Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der guten Laborpraxis (GLP) geschaffen.

Die Verwaltungsreform des BMLFUW umfasst auch die Eingliederung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in die nachgeordneten Dienststellen des Ressorts. Damit erübrige sich auch das dieses Bundesamt betreffende Gesetz. Aufgehoben wird auch das Bundesgesetz zu Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger Nutzung, das nie zur Anwendung gekommen ist.

Link: Parlament

 

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