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Recht

SVA, BVA u.a. rufen Verfassungsrechtler Öhlinger zu Hilfe

Wien. In der Diskussion um eine Fusion der Sozialversicherungsträger haben die Verfassungsexperten Univ.-Prof. Theo Öhlinger und Konrad Lachmayer ein Rechtsgutachten erstellt. 

Fusionspläne stoßen demnach an verfassungsrechtliche Grenzen – das sei das Ergebnis des rechtswissenschaftlichen Fachgutachtens, das die Obleuten der vier bundesweiten Sozialversicherungsträger SVA, BVA, VAEB, SVB (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und Sozialversicherungsanstalt der Bauern) in Auftrag gegeben haben.

Anstoß für das Gutachten war die von Sozialminister Alois Stöger initiierte Effizienzstudie und die daraus resultierende Diskussion um die Zusammenlegung von Sozialversicherungsträgern. Konkret wurde in dem verfassungsrechtlichen Gutachten das Konzept eines so genannten Länderkassenmodells (ein Krankenversicherungsträger pro Bundesland) beurteilt.

Was im Gutachten steht

Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt sei die Wahrnehmung der Sozialversicherung durch die Selbstverwaltung. Diese ist – derzeit – so ausgestaltet, dass Personengruppen mit gemeinsamen spezifischen Interessen so genannte Selbstverwaltungskörper bilden und diese die Verwaltung der Sozialversicherung für ihre Interessensgruppe übernehmen.

Die Umsetzung eines Länderkassenmodells stößt laut Gutachten in mehrerlei Hinsicht auf verfassungsrechtliche Grenzen, unter anderem aufgrund des Selbstverwaltungsprinzips. Denn ist nahezu die gesamte Bevölkerung in einer Kasse zusammengefasst, können die spezifischen Interessen der einzelnen Gruppen nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Ebenso widerspreche ein ausschließlich territorialer Bezug für die Zugehörigkeit – wie beim Länderkassemodell – anstelle der Zusammenfassung gleichartiger Interessen dem Prinzip der Selbstverwaltung.

Somit sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht jede Zusammenführung von Sozialversicherungsträgern möglich – gelte es doch in Hinblick auf das Selbstverwaltungsprinzip auf gleichartige Interessen, insbesondere was die Leistungserbringung in der Kranken-, Unfallversicherung und Altersversorgung betrifft, zu achten.

Link: SVA

 

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