Wien. Der Innenausschuss des Nationalrats hat den Entwurf des umstrittenen Versammlungsgesetzes in Begutachtung geschickt: Rund 150 Institutionen sind aufgerufen, Stellung zu nehmen – von Landesregierungen bis Universitäten, von Polizei bis NGOs. Enthalten sind neue Demo-Regeln und eine Verbotsmöglichkeit für Wahlkampfauftritte ausländischer (türkischer) Politiker.
Bis zum 13. April haben die zur schriftlichen Äußerung eingeladenen Einrichtungen Zeit, Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben.
Die Liste umfasst rund 150 Stellen, angefangen von den Ministerien und den Landesregierungen über die rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten bis hin zu diversen Interessenvertretungen und NGOs, berichtet die Parlamentskorrespondenz.
Auch die Landespolizeidirektionen können sich zu Wort melden. Alle einlangenden Stellungnahmen sollen auf der Website des Parlaments veröffentlicht werden.
Der Zeitplan
Beschlossen werden könnte die Novelle bereits bei den nächsten Nationalratssitzungen Ende April. Zur Vorberatung wurde zwischen den Fraktionen eine Sitzung des Innenausschusses am 20. April vereinbart.
Dass es nun doch zu einer Ausschussbegutachtung kommt, wurde von Grün-Abgeordnetem Albert Steinhauser ausdrücklich begrüßt. Er wertet das als Zeichen guten Willens der Koalitionsparteien. Die Vorgangsweise sei dennoch alles andere als optimal, kritisierte er. Eigentlich gebe es keinen Grund zur Eile, man hätte die Novelle auch als Ministerialentwurf mit einer deutlich längeren Begutachtungsphase vorlegen können.
Ausschussvorsitzender Otto Pendl wies darauf hin, dass Ausschussbegutachtungen nichts Ungewöhnliches seien, man sei auch in der Vergangenheit schon öfter nach diesem Muster verfahren.
Wahlkampfauftritte ausländischer Politiker verbieten?
- Mit der zur Begutachtung ausgeschickten Novelle wollen SPÖ und ÖVP der Regierung die Möglichkeit in die Hand geben, Wahlkampfauftritte ausländischer Politiker in Österreich zu verbieten. Unmittelbarer Anlass für die Initiative war die Diskussion über die Bewerbung des türkischen Verfassungsreferendums bei Veranstaltungen außerhalb der Türkei.
- Außerdem soll es künftig einen Schutzbereich rund um jede Demonstration geben.
- Die Frist zur Anmeldung einer Versammlung wird von 24 auf 48 Stunden verlängert, wobei so genannte Spontanversammlungen gemäß den Erläuterungen weiter möglich bleiben sollen.
Die geplante Regelung im Detail
Konkret wird die Regierung eine Versammlung laut Entwurf künftig dann untersagen können, wenn sie „der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den außenpolitischen Interessen, anerkannten internationalen Rechtsgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen oder den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderläuft“.
Damit seien auch Veranstaltungen mit politischem Hintergrund umfasst, an denen kein Repräsentant eines anderen Staates teilnimmt. Allerdings kommt in Anbetracht der gewählten Formulierung nur in solchen Fällen ein Verbot in Frage, in denen von Vornherein bekannt ist, welche politischen Botschaften verbreitet werden sollen, wie in den Erläuterungen hervorgehoben wird.
Zu einer Verletzung der Grundrechte kommt es dadurch nicht, sind die Antragsteller Jürgen Schabhüttl (SPÖ) und Michael Hammer (ÖVP) überzeugt. Sie verweisen in der Begründung des Antrags darauf, dass auch die Europäische Menschenrechtskonvention es erlaubt, die Versammlungsfreiheit ausländischer Staatsbürger einzuschränken, wenn es um direkte politische Tätigkeit geht.
Die neue 48-stündige Anmeldefrist für Demonstrationen begründen die Koalitionsparteien damit, dass die Behörden ausreichend Zeit für die Prüfung der Anzeige und für vorbereitende organisatorische Maßnahmen benötigen. Ist die Teilnahme eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eines ausländischen Staates oder einer internationaler Organisation an der Versammlung geplant, muss diese künftig spätestens eine Woche vorab angemeldet werden.
Um den ungehinderten Ablauf einer Versammlung zu gewährleisten, kann die Behörde künftig eine Schutzzone von bis zu 150 Meter festlegen, wobei die Zahl der erwarteten Teilnehmer sowie der zu erwartende Verlauf der Versammlung zu berücksichtigen sind. Wird kein ausdrücklicher Schutzbereich angeordnet, gilt eine allgemeine Schutzzone von 50 Meter.
Weder am Ort der angemeldeten Versammlung noch innerhalb des Schutzbereichs darf eine andere Versammlung abgehalten werden. Damit wollen SPÖ und ÖVP etwa die Störung oder Verhinderung einer Versammlung durch Gegendemonstrationen verhindern.
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