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Recht

Hat ein Häftling auf der Flucht Anspruch auf Pension?

Höchstgericht. Ein Häftling und Pensionist verbüßte ab 2013 eine Freiheitsstrafe, während der – wie üblich – seine Pensionsauszahlung ruhte. Dann kehrte er aus dem Freigang nicht ins Gefängnis zurück, sondern setzte sich in die Dom-Rep ab. 

Der Kläger bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt seit 1. 5. 2007 eine Invaliditätspension, schildert der Oberste Gerichtshof (OGH) die Vorgeschichte: Ab 25. 7. 2013 verbüßte der Kläger – bis 25. 5. 2016 – eine Freiheitsstrafe (Strafhaft), deretwegen die Pension ruhte.

Dem Kläger wurde vom Anstaltsleiter für den Zeitraum von 16. 12. 2013 bis 17. 12. 2013 ein Ausgang aus der Strafhaft gewährt. Er trat diesen an, kehrte jedoch nicht in die Justizvollzugsanstalt zurück, sondern setzte sich in die Dominikanische Republik ab.

2015 kehrte er nach Österreich zurück, stellte sich der Justiz und verbüßt seither wieder seine Haftstrafe. Doch was ist mit der Pension, insbesondere den Ansprüchen während der Zeit der Flucht?

Die Pensionsversicherungsanstalt sprach aus, dass die Invaliditätspension ab 18. 12. 2013 für die weitere Dauer des Auslandsaufenthalts des Klägers ruhe, weil sich der Kläger widerrechtlich dem Strafvollzug entzogen habe und sich ohne Zustimmung der Beklagten im Ausland befinde.

Doch diese Entscheidung wollte der Kläger so nicht hinnehmen: Er klagte auf Weitergewährung der Invaliditätspension über den 18. 12. 2013 hinaus und die Nachzahlung der bereits fälligen Beträge.

Die Entscheidung

Nach längerem Hin und Her sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt ein Machtwort (10 ObS 142/16d): Nach der klaren Absicht des Gesetzgebers sollen die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung bei Verbüßung einer Strafhaft ruhen, weil die Bedürfnisse des Strafgefangenen in dieser Situation durch öffentliche Mittel des Staates abgedeckt sind.

Entzieht sich der Strafgefangene auf widerrechtliche Weise dieser Versorgung, so würde es einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, von einem Wiederaufleben des Pensionsanspruchs des flüchtigen Strafgefangenen auszugehen, so der OGH in einer Mitteilung.

Außerdem würde es dem bekannten Rechtsgrundsatz widersprechen, dass niemand sich durch unredliches Verhalten Rechtsvorteile verschaffen darf. Die Flucht ist daher, was die Pension betrifft, der Verbüßung der Haft gleichzusetzen, so der OGH.

Link: OGH

 

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