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Finanz, Recht

VKI punktet gegen Kreditüberprüfungsgebühr der BKS

Wien/Klagenfurt. Die BKS Bank hat 2014 eine „Kreditüberprüfungsgebühr“ für ihre Kunden eingeführt. Der VKI sieht darin eine unzulässige Vertragsänderung und meldet jetzt einen Etappensieg vor Gericht. 

Die BKS Bank hatte ihren Kreditnehmern Ende 2014 mitgeteilt, dass sie fortan vierteljährlich 2,50 Euro als Kreditüberprüfungsgebühr verrechnen werde, so der VKI. Eine solche Gebühr war im Vertrag ursprünglich nicht vorgesehen.

In der Folge forderte der VKI im Auftrag des Sozialministeriums die Bank dazu auf, diese aus Sicht des VKI einseitige Vertragsänderung zu unterlassen und dazu eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Zunächst nur ein halber Sieg…

Die BKS lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ausdrücklich ab und erklärte, dass die Vorschreibung einer Kreditüberprüfungsgebühr zulässig sein. Dennoch beschloss die Bank, diese Gebühr letztendlich nicht zu verrechnen und die Beträge zurück zu überweisen. Ihren Kunden teilte sie lediglich mit, dass es sich um die Refundierung einer falsch gebuchten Gebühr für laufende Kreditüberprüfung handelte. Eine weitere Begründung lieferte die Bank nicht.

Laut nun ergangenem Urteil des Oberlandesgerichts Wien ist es der BKS verboten, einseitig neue Entgelte einzuführen. Das gilt insbesondere für eine Kreditüberprüfungsgebühr, so der VKI. Das Urteil sei auch insofern von Bedeutung, da aus dem tatsächlichen Verhalten der BKS nicht abgeleitet werden könne, dass in Zukunft nicht wieder Gebühren oder Entgelte auf diese Art in Rechnung gestellt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Werden laufende Verträge geändert, müssen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Eine Bank darf nicht einseitig in bestehende Verträge eingreifen, wenn weder eine gesetzeskonforme Grundlage noch eine Vereinbarung mit den Kunden besteht“, meint Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI.

Link: Verbraucherrecht

 

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