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Business, Recht, Tech

Neue Regeln für Rot-Weiß-rot-Karte und Saisonniers

Parlament ©ejn

Wien. Eine Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz erleichtert den Zugang von Studierenden, Start-up-Gründern und Managern zur Rot-Weiß-Rot-Karte. Bei Erntehelfern und Tourismusaushilfen werden die Vorschriften an EU-Regeln angepasst.

Ein erleichterter Zugang ausländischer Studierender und Start-up-GründerInnen zum österreichischen Arbeitsmarkt, neue Regelungen für Saisoniers und eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen für den konzerninternen Transfer von Schlüsselarbeitskräften an EU-Recht: Das sind die Eckpunkte einer Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, die jetzt den Sozialausschuss des Nationalrats passierte.

Neben SPÖ und ÖVP stimmten auch die Grünen für den Gesetzentwurf, den die Regierung zusammen mit dem Fremdenrechtspaket dem Parlament vorgelegt hat, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Noch offen ist, wann die ergänzenden Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beschlossen werden, bis dato wurde keine Sitzung des Innenausschusses zur Vorberatung vereinbart.

Rot-Weiß-Rot-Karte wird auf 24 Monate verlängert

Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte wird die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften nach Österreich gesteuert. Das bestehende System hat sich nach Meinung des Sozialministeriums grundsätzlich bewährt, allerdings sollen mit der vorliegenden Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und begleitenden Änderungen im ASVG Vollzugsdefizite beseitigt werden. Im Sinne des Förderschwerpunkts der Regierung für Jungunternehmer werden zudem eigene Regeln für Start-ups verankert.

Zu den vom Sozialausschuss gebilligten Neuerungen gehört etwa die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte von 12 auf 24 Monate. Damit haben die Behörden künftig länger Zeit zu prüfen, ob die Betroffenen tatsächlich gemäß den Zulassungsvoraussetzungen beschäftigt werden.

Erst nach dieser Zeitspanne erhält der bzw. die Beschäftigte eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Geschraubt wird auch an den Kriterien für Fachkräfte in Mangelberufen: Berufserfahrung und Sprachkompetenz werden aufgewertet, die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 (bei 75 möglichen Punkten) auf 55 (bei 90 möglichen Punkten) hinaufgesetzt.

Bachelor-Absolventen erhalten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte

Einige Erleichterungen wird es für ausländische Studierende geben. So werden etwa AbsolventInnen von Bachelorstudien in das System der Rot-Weiß-Rot-Karte mit einbezogen und das erlaubte Beschäftigungsausmaß während des Studiums auf 20 Wochenstunden vereinheitlicht.

Diese 20 Stunden gelten auch für ausländische UniversitätsabsolventInnen, die nach Studienabschluss einen qualifizierten Job in Österreich suchen, wobei sie dafür gemäß dem von der Regierung vorgelegten Fremdenrechtspaket künftig ein Jahr lang – statt sechs Monate – Zeit haben sollen, bevor sie ihre Aufenthaltsberechtigung verlieren.

Start-up-GründerInnen benötigen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte ein Kapital von zumindest 50.000 € (davon die Hälfte Eigenkapital) und einen schlüssigen Businessplan für ein innovatives Produkt oder eine innovative Idee. Außerdem müssen sie, ähnlich wie Fachkräfte in Mangelberufen, bestimmte Zulassungskriterien erfüllen, wobei etwa für Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und höhere Kapitalnachweise Punkte gesammelt werden können. Auch die Aufnahme in ein Gründerzentrum und ein Alter unter 35 Jahren wirken sich positiv aus.

Änderungen für Saisoniers und ErntehelferInnen

Die neuen Bestimmungen für Saisoniers und Erntehelfer sowie für konzerninterne Transfers von Schlüsselarbeitskräften sind zwei EU-Richtlinien geschuldet, wobei Österreich bei der Umsetzung in beiden Fällen säumig ist. Auch für diesen Bereich gilt, dass wesentliche Punkte im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geregelt werden, etwa was die Visaerteilung betrifft.

Am geltenden Saisoniermodell ändert sich durch die Anpassung des österreichischen Rechts an die Saisonier-Richtlinie wenig. So ist die Beschränkung auf die Bereiche Tourismus und Landwirtschaft und die Steuerung über Kontingente weiterhin zulässig, wie in den Erläuterungen angemerkt wird.

Allerdings dürfen Saisoniers künftig grundsätzlich nur noch neun Monate pro Jahr in Österreich beschäftigt sein, davon wie bisher maximal sechs Monate durchgehend. Wer schon einmal als Saisonarbeitskraft beschäftigt war, soll bevorzugt zugelassen werden.

Aufgehoben werden müssen die laut EU-Recht diskriminierenden Sonderregelungen für Erntehelfer im ASVG: Diese werden ab 2019 nicht nur – wie schon bisher – kranken- und unfallversichert, sondern auch pensionsversichert sein. Mitberücksichtigt bei der Abstimmung wurde allerdings ein Abänderungsantrag: Demnach sollen Erntehelfer erst ab 2019 in die Pensionsversicherung einbezogen werden.

Begründet wird das damit, dass man bei landwirtschaftlichen Produkten mit Deutschland konkurrenzfähig bleiben müsse. In Deutschland gebe es die Möglichkeit, Saisonarbeiter bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei zu beschäftigen. Diese Frist werde erst mit 2019 auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage reduziert und gleichzeitig der tarifvertragliche Mindestlohn in der Landwirtschaft erhöht.

Konzerninterner Transfer von Schlüsselarbeitskräften wird erleichtert

Einen gewichtigen Teil der Novelle nehmen die neuen Regelungen für unternehmensintern transferierte ausländische Beschäftigte ein, die die geltenden Regelungen für Rotationsarbeitskräfte ersetzen. Ziel der ICT-Richtlinie der EU ist es, unter dem Blickwinkel der Mobilität Zulassungsverfahren zu beschleunigen, wobei es ausschließlich um Führungskräfte, besondere Spezialisten und Trainees mit Hochschulabschluss sowie deren enge Familienangehörige geht.

Gemäß dem Gesetzentwurf benötigen die transferierten Schlüsselarbeitskräfte aus Drittstaaten für die Arbeitsaufnahme in einer österreichischen Konzernniederlassung grundsätzlich eine kombinierte Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung, wobei das Zulassungsverfahren dem Rot-Weiß-Rot-Karte-Verfahren nachgebildet ist und die Behörden innerhalb von vier Wochen entscheiden müssen. Liegt ein ICT-Aufenthaltstitel für ein anderes EU-Land vor, reicht für bis zu 90 Arbeitstage in Österreich eine Vorabmeldung.

Mit diversen Bestimmungen will die Regierung Missbrauch verhindern, bei Bedarf kann der Sozialminister auch eine zahlenmäßige Kontingentierung verordnen, heißt es weiter.

Neuerungen für grenzüberschreitend überlassene Leiharbeiter

Schließlich werden – aus Anlass eines EuGH-Urteils – die Regelungen für die grenzüberschreitende Überlassung von LeiharbeiterInnen adaptiert.

Für grenzüberschreitend überlassene Leiharbeiter wird demnach eine vom AMS auszustellende EU-Überlassungsbestätigung eingeführt, wobei die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen ebenso einzuhalten sind wie Spezialvorschriften gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

Wer die Einholung einer derartigen Bestätigung verabsäumt, dem drohen dieselben Sanktionen wie für nicht ordnungsgemäße EU-Entsendungen.

Link: Parlament

 

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