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Business, Finanz, Recht

Crowdfunding: Nachrangdarlehen = Prospektpflicht

Helmut Ettl, Klaus Kumpfmüller ©FMA

Wien. Nachrangdarlehen sind künftig grundsätzlich als Veranlagungen zu qualifizieren und fallen damit unter die Prospektpflicht. Das stellt die Finanzmarktaufsicht nach einem Grundsatzurteil des OGH klar: Die Emittenten müssen reagieren, so die FMA. 

Seit der breiten öffentlichen Diskussion über Bürgerbeteiligungsmodelle, Crowdfunding und Start-up-Finanzierungen werden zunehmend Finanzierungen in Form von Nachrangdarlehen angeboten. Einerseits, weil qualifizierte Nachrangdarlehen keine konzessionspflichtige Finanzdienstleistung darstellen, andererseits, weil sie so ausgestattet werden konnten, dass sie nicht als Veranlagung einzustufen sind, wodurch diese bisher auch nicht unter die Prospektpflicht fielen, so die FMA.

Das Höchstgericht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht darin eine Lücke im Verbraucherschutz und hat daher jüngst die diesbezügliche Rechtsprechung präzisiert, wodurch Nachrangdarlehen nun grundsätzlich als Veranlagung einzustufen sind und damit der Prospektpflicht unterliegen. Bereits platzierte Nachrangdarlehen sind von dieser neuen Auslegung nicht betroffen.

Folgende Argumente werden für die Einstufung als Veranlagung vorgebracht:

  • Bei alter Rechtsauslegung entsteht eine Verbraucherschutzlücke bei Nachrangdarlehen mit einem Finanzierungsvolumen von mehr als 1,5 Mio. Euro, weil es da keine gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten gibt.
  • Der Gesetzgeber wolle, dass immer zumindest eines der beiden Anlegerschutzkonzepte (1. „Konzessionspflicht – Aufsicht – Einlagensicherung“ oder 2. „KMG/AltFG – Prospektpflicht“) angewendet wird.
  • Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) schließt Nachrangdarlehen explizit ein und definiert sie als Veranlagung.

Was nun gilt

Die präzisierte Rechtsauslegung stellt nun sicher, dass auch bei Nachrangdarlehen eine abgestufte und durchgehende Transparenz- und Informationspflicht besteht, so die FMA:

  1. Unter € 100.000 Finanzierungsvolumen: Es gilt die generelle Ausnahme von der Prospektpflicht
  2. € 100.000 bis € 1,5 Mio.: Informationsblatt gemäß AltFG ist zu erstellen
  3. € 1,5 Mio. bis € 5 Mio.: Vereinfachter Prospekt gemäß Schema F KMG ist erforderlich
  4. Über € 5 Mio.: voller Veranlagungsprospekt gemäß KMG ist Pflicht

Zufrieden mit dem OGH

Die neue Rechtsauslegung stelle einerseits einen konsistenten Schutz der Anleger und Verbraucher sicher und gebe andererseits den Unternehmen Rechtssicherheit, so die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: Der gesetzlich verpflichtende Prospekt stelle dem Anleger standardisiert ein angemessenes Mindestmaß an Informationen zur Verfügung, wobei der Emittent sowohl beim Fehlen des Prospektes als auch für falsche oder irreführende Angaben haftet.

„Das schließt Rücktrittsrechte des Anlegers als auch Schadenersatz ein. Die Werbung für das Angebot darf überdies nicht irreführend sein, muss den Hinweis auf den Prospekt enthalten und muss mit dem Prospekt im Einklang stehen“, so die FMA-Vorstände.

Was nun geschieht

Die FMA werde auf die ihr bekannten Anbieter, soweit ihr das möglich ist, auch aktiv zugehen, um die Auswirkungen der neuen Rechtslage auf die Aufnahme etwaiger neuer Finanzierungen in dieser Rechtsform zu erläutern.

Da diese Finanzierungsform aber nicht ihrer direkten Aufsicht unterstehe, hat sie keine Informationen über alle österreichweiten Anbieter. Die FMA lade Anbieter, die eine Finanzierung mittels Nachrangdarlehen planen, ein, ihr Finanzierungsmodell im Lichte der neuen Rechtsauslegung zu prüfen.

Link: FMA

 

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