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Business, Recht

Handel warnt vor neuer Geoblocking-Verordnung der EU

Wien. Die von der EU geplante Geoblocking-Verordnung bringt den österreichischen Online-Handel – konkret WKÖ-Handelsobmann Buchinger – in Rage. Er warnt schon jetzt vor Problemen bei Rechtsstand, Gewährleistung, Kauf auf Rechnung u.a.

Die Geoblocking-Verordnung, die jetzt den Ausschuss des Europäischen Parlaments passiert hat, soll jedem Konsumenten in der EU die Möglichkeit geben, in jedem europäischen Online-Shop Waren zu bestellen. De facto werde mit der Verordnung jedoch das Recht der Vertragsfreiheit massiv verletzt.

„Jedem Händler muss es überlassen bleiben zu entscheiden, wem er Waren verkauft und wem nicht. Die neue Verpflichtung zum Vertragsabschluss widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit“, kritisiert Peter Buchmüller, Obmann der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Was vorgeschrieben ist

Nach der Verordnung darf ein Konsument aufgrund seiner Nationalität oder seines Aufenthaltsortes nicht diskriminiert werden. Händler seien somit gezwungen, jedem Konsumenten in ganz Europa Waren zu verkaufen. Und zwar selbst dann, wenn sie das nicht wollen und ihre Aktivitäten in ein anderes Land ausrichten.

Das habe weitgehende negative Konsequenzen für die Unternehmen. Die Hauptkritikpunkte der WKÖ-Handelssparte:

  • Gerichtsstand: Entstehen nach dem Kauf Rechtsstreitigkeiten, müsse der Konsument in seinem Heimatland geklagt werden. Die damit verbundenen Kosten seien für den Handel unzumutbar.
  • Das anzuwendende Recht ist zwar das Recht am Sitz des Unternehmens, hat aber zur Konsequenz, dass beispielsweise ein italienisches Gericht österreichisches Recht anwenden muss.
  • Vollkommen unklar ist, wie mit der Zahlungsmethode „Kauf auf Rechnung“ umgegangen werden muss. Ist ein österreichischer Händler verpflichtet, dieses Zahlungsinstrument in ganz Europa anzubieten, wenn er es den heimischen Kunden offeriert? Das Ende dieses beliebten Zahlungsmittels wäre wohl die Folge, meint die WKÖ.
  • Unklar sei auch, wie mit Gewährleistungsansprüchen umzugehen ist.

Richtet der Händler seine Online-Verkaufsaktivitäten auf ein anderes Land aus, so ist er mit allen Konsumentenschutzbestimmungen des Heimatlandes des Verbrauchers konfrontiert. Leider sei völlig unklar, was unter einem „Ausrichten“ zu verstehen ist.

Möglicherweise könnte eine eu-Domain der Website ausreichen, um den Tatbestand des Ausrichtens zu erfüllen. Mit diesen Unsicherheiten zu leben sei vor allem für KMU unzumutbar und nicht zu bewältigen. Buchmüller: „Die Folge wird sein, dass sich viele Händler einen Verkauf im Netz zweimal überlegen.“

Freilich enthalte der Entwurf auch Positives. Dazu gehöre, dass die Wirtschaftskammer nach dem Stand der Dinge durch monatelanges Lobbying in Brüssel habe erreichen können, dass die gekauften Waren nicht verschickt werden müssen. Stattdessen soll der Konsument eine Lieferadresse im Staat des Unternehmers angeben müssen. Außerdem ist der Händler nicht verpflichtet, in allen europäischen Sprachen zu kommunizieren, es gilt die Sprache am Sitz des Unternehmens.

„Wer glaubt, mit dieser Verordnung den grenzüberschreitenden Online-Handel zu fördern, ist auf dem Holzweg“, meint Buchmüller. Die WKÖ drängt darauf, dass das Europäische Parlament bzw. die zuständige Ratsarbeitsgruppe noch Anpassungen vornehmen.

Link: WKÖ (Handel)

 

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