Luxemburg. Darf man einen Mediaplayer verkaufen, der selbst zwar keine unrechtmäßigen Medieninhalte enthält, aber sie per vorinstallierter App im Internet aufrufen kann?
Der „Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen“, formuliert es der EuGH in einer Aussendung.
Die Begründung
In seinem Urteil (C-527/15) bestätige der Gerichtshof, dass der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des hier fraglichen eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie Richtlinie 2001/29/EG darstellt.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts der Werbung für den multimedialen Medienabspieler und des Umstands, dass der Hauptanreiz des Medienabspielers in der Vorinstallation der vorinstallierten Add-ons zum Abrufen der Inhalte liegt, der Ansicht, das der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft, so der EuGH.
Daher wurde der Verkäufer des Mediaplayers verurteilt – was in der IT-Landschaft hohe Wellen schlägt. Die Copyright-Organisation habe damit erfolgreich argumentiert, der Verkauf der so konfigurierten Mediaplayer komme einer öffentlichen Aufführung gleich, berichtet das IT-Nachrichtenportal heise – während der Beklagte vergeblich die Ansicht vertrat, er biete nur ein technisches Mittel für den Zugang zu Angeboten Dritter an, die es ja auch ohne ihn gebe – und die Ausnahmeregeln, die das Vervielfältigungsrecht etwa für technisch bedingte und vorübergehende Kopien vorsieht, würden schlagend.
Link: EuGH