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Recht, Tipps

EuGH verbietet Online-Streaming, ARAG analysiert Urteil

Videostreaming. Ein aufsehenerregendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Videostreaming verunsichert Europas Internet-User. Rechtsschutzversicherer ARAG erklärt die Konsequenzen.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 26.4.2017 über einen Rechtsstreit zwischen der niederländischen Urheberrechtsvereinigung Brein und einem Verkäufer von vorkonfigurierten Mediaplayern (Rechtssache C-527/15). Der Richterspruch hat nicht nur Konsequenzen für den Verkauf von Geräten, die Streams aus dubiosen Quellen abrufen, sondern betrifft auch Streamingportale wie KinoX.to oder Movie4k.to und dort vor allem die Nutzer selbst.

Wie war es bisher?

Die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Nutzung von sogenannten „Piratenportalen“ war bis dato nicht klar geregelt und rechtlich gesehen eine Grauzone, so die ARAG-Experten: Da der Nutzer beim Streamen keine Daten auf sein Endgerät herunterlädt oder Dritten zur Verfügung stellt, konnte er bislang nur schwer wegen einer Verletzung nach dem Urheberrecht belangt werden.

Die betreffenden Portale operieren meist anonym und speichern in der Regel keine IP-Adressen, über die man ihre Besucher nachverfolgen könnte. Zu Ermittlungen und Anzeigen gegen Nutzer kann es aber dann kommen, wenn es den Behörden gelingt, sich Zugriff auf den Server solcher Seiten zu verschaffen.

Vor allem Premiumnutzer sind hier klar im Nachteil, da diese für die Angebote ein Entgelt entrichten müssen und hierzu weitere Daten angeben, wodurch sie leichter auszuforschen sind.

Was hat sich geändert?

In dem aktuell vorliegenden Urteil des EuGH wird ausgeführt, dass die „Streamingbenutzung urheberrechtlich geschützter Werke, die aus einer rechtswidrigen Quelle stammten, keine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 sei“.

Zusammengefasst wird es für die Nutzer brenzlig, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des Streams Kenntnis hatten oder haben mussten. Davon ist dann auszugehen, wenn Leistungen gratis zur Verfügung gestellt werden, die normalerweise kostenpflichtig sind, so die ARAG.

Aktuelle Filme und Serien, die bislang nur gegen einen Ticketpreis im Kíno oder auf Bezahl-Portalen zu sehen sind, nun aber gratis gestreamt werden können, fallen wohl darunter.

Ist YouTube nun verboten?

Nein, selbstverständlich nicht: Das Streamen von Videos auf YouTube unterliegt nicht der oben genannten Regelung des EuGH-Urteils. Die auf YouTube veröffentlichen Videos unterliegen den von YouTube vorgegebenen Richtlinien und somit strengen Regulierungen. Regelmäßig werde beim Streamen auf YouTube somit keine Urheberrechtsverletzung begangen.

Auch ist das bloße Surfen auf den oben genannten Streamingportalen nicht strafbar, heißt es in der Analyse der ARAG: Hierbei wird der Tatbestand des Streaming nicht erfüllt, weshalb eine Verfolgung ausgeschlossen ist.

Mit welchen Rechtsfolgen ist zu rechnen?

Wer Streams ansieht, die ohne Zustimmung der Urheber im Internet zu finden sind, kann gegen das Gesetz verstoßen. Das aktuelle EuGH-Urteil bezieht sich in erster Linie auf Mediaplayer. Was nationale Gerichte im Einzelfall dazu sagen bleibe abzuwarten, so die ARAG.

Grundsätzlich verstößt jedoch nur jemand gegen das Verbot des Streamens von Filmen und Videos im Sinne des Urteils des EuGH, wenn die Streams offensichtlich rechtswidrig sind.

Dies erkennt der Nutzer, wie bereits dargelegt, unter anderem daran, wenn grundsätzlich entgeltliche Leistungen kostenfrei angeboten werden, oder die Website sich einer ausländischen und vor allem exotischen Domain wie „.to“ (für Tonga) bedient. Bereits hier sollte man hellhörig und aufmerksam werden, empfiehlt der Rechtsschutzversicherer.

Da die entsprechenden Seiten durch das Urteil derzeit vermehrte Aufmerksamkeit genießen, steige die Gefahr von Abmahnungen. Es ist möglich, dass Nutzer entsprechende Mahnungen erhalten. Welche Strafen genau drohen und in welcher Höhe könne derzeit nur schwer gesagt werden. Dies müsste von den nationalen Gerichten der jeweiligen Nutzer einzeln entschieden werden, heißt es.

Link: ARAG Österreich

 

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