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Finanz, Recht

VKI meldet Etappensieg im Streit mit DenizBank

Wien. Die DenizBank will für kostenlose Dienstleistungen eines Tages Entgelt verlangen können – Mitteilung an den Kunden und dessen Schweigen reicht. Der VKI hat dagegen jetzt vor Gericht gepunktet (nicht rechtskräftig). Update: Stellungnahme der DenizBank.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die DenizBank AG wegen 24 Klauseln in verschiedenen Geschäftsbedingungen geklagt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI bei 21 Klauseln Recht, teilen die Verbraucherschützer mit.

Bezüglich der drei verlorenen Punkte will der VKI Berufung erheben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Streit ums Internetbanking

Die DenizBank AG behält sich in ihren Geschäftsbedingungen fürs Internetbanking vor, für zunächst entgeltfreie Dienstleistungen später einmal ein Entgelt zu verrechnen; darüber werden die Kunden informiert. Widersprechen sie dem nicht binnen sechs Wochen, gelte diese Vertragsänderung.

Für das Handelsgericht Wien ist die Klausel bereits wegen ihrer Intransparenz gesetzwidrig, weil ihr nicht zu entnehmen ist, für welche Arten von Tätigkeiten die Bank in Zukunft durch eine einseitige Erklärung eine Entgeltpflicht begründen will. Der klagende VKI brachte zusätzlich vor, dass diese Klausel sowohl überraschend als auch gröblich benachteiligend sei.

„Gravierende Vertragsänderung“

„Wenn die Kunden für ein ursprünglich vereinbartes kostenloses Angebot der Bank plötzlich etwas zahlen müssen, stellt dies eine gravierende Vertragsänderung dar. Es ist unseres Erachtens sehr problematisch, dass eine solche Änderung automatisch gelten soll, nur weil der Kunde einer Mitteilung der Bank nicht explizit widerspricht“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin Abteilung Klagen im VKI.

  • Nach einer anderen Vertragsbestimmung trifft den Kontoinhaber die Pflicht der regelmäßigen Abrufung der Kontoauszüge. Laut Handelsgericht Wien rechnet kein Kunde damit, seine Kontoauszüge abrufen zu müssen. Diese Klausel sei daher für den Kunden überraschend. Außerdem sei sie unklar, weil sie keinerlei Hinweis darauf enthalte, wie oft eine derartige Abrufung zu geschehen hat.
  • Eine weitere Klausel sieht vor, dass der PIN regelmäßig zu ändern sei. Auch hier sei nicht ersichtlich, wie oft konkret der PIN zu ändern sei. Überdies belasten unüblich häufig verlangte PIN-Änderungen die Kunden sowohl zeitlich als auch logistisch, weswegen die Klausel die Kunden auch gröblich benachteilige.

Die weiteren verfahrensgegenständlichen Klauseln betreffen vor allem Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz, so der VKI. Der Rechtsstreit geht in die Verlängerung.

Was die Bank sagt

(Update) Die DenizBank AG teilt ihrerseits mit, das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.04.2017 zur Kenntnis zu nehmen: Die Bank werde die Urteilsbegründung eingehend analysieren, wobei sie sich das Recht vorbehält, Berufung einzulegen.

Die DenizBank AG ist äußerst bedacht auf die Rechte ihrer Kundinnen und Kunden und ist bemüht, sie vor jeglicher Art von Finanzkriminalität zu schützen. Die Bank unterstreicht die Bedeutung von Sicherheitsmaßnahmen für ihre Kunden, die basierend auf weltweit etablierten Standards in den jeweiligen Geschäftsbedingungen geregelt sind, so die Stellungnahme weiter.

Über die DenizBank AG

Die DenizBank AG wurde 1996 in Österreich gegründet und beschäftigt ca. 450 Mitarbeiter. Derzeit serviciert man laut den Angaben mit 43 Filialen in Österreich und Deutschland rund 200.000 Kunden.

Im Firmenkundenbereich stehe die DenizBank Kunden aus diversen Branchen zur Seite. Man biete eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen hauptsächlich Firmen an, die mit der Europäischen Union wirtschaftlich eng verbunden sind. Dabei stehen international tätige Unternehmen aus Österreich, Deutschland und der Türkei im Vordergrund, so die DenizBank.

Link: VKI

 

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