Einverleibungen im österreichischen Grundbuch können bekanntlich nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder Privaturkunden, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind, erfolgen. Die Unterschriftsbeglaubigung im Ausland ist aufgrund § 31 Abs 3 GBG unproblematisch, solange dies in Übereinstimmung mit den Vorschriften der einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen erfolgt. Dem EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH vor, in dem es um die Frage ging, ob auch die Beglaubigung der Unterschrift durch einen Rechtsanwalt in der Tschechischen Republik aufgrund der Dienstleistungsfreiheit anzuerkennen ist.[mehr]
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