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Steuer

VwGH urteilt gegen unbegrenzten Grundanteil, so TPA

Höchstgericht. Die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist grundsätzlich (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) von der Immobilienertragsteuer befreit, so TPA.

  • Die Hauptwohnsitzbefreiung erfasst neben dem Eigenheim auch den der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung dienenden Grund und Boden (Garten oder Nebenfläche).
  • Wie hoch der Anteil des von der Befreiung mitumfassten Grund und Bodens sein kann, wird im Gesetz nicht definiert. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücken mit einer Fläche von maximal 1.000 m2 – bezogen auf die Gesamtgrundstücksgröße und nicht auf den reinen Gartenanteil – jedenfalls anzunehmen, so Beratungsunternehmen TPA.
  • Der 1000 m2 übersteigende Grundanteil ist nach Ansicht der Finanz aber nicht begünstigt, was bei derartigen Grundstücken zu einer teilweisen Steuerpflicht des Veräußerungserlöses führen würde.

Befreiung der Gesamtgrundstücksfläche

Für Gunther Lang, Steuerberater, Immobilienexperte und Partner bei TPA, muss die Befreiung aber auch dann zustehen, wenn die Gesamtgrundstücksfläche (Gebäude samt offenkundig zum Gebäude gehörender Grundstücksfläche) größer als 1000 m2 ist.

Zu diesem Ergebnis gelangte auch das BFG in einem Erkenntnis vom 17. 4. 2015, mit der Begründung, dass dem Gesetz keine größen- oder betragsmäßige Beschränkung des Begriffes „Eigenheim samt Grund und Boden“ zu entnehmen sei.

Dies auch deshalb, da für die (orts)übliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (wie zB die Ausmaße des Grundstücks und der vorgeschriebene Abstand zur Straße, die Bebauungsdichte usw.) maßgeblich sind und das Gesetz allein auf die Nutzung als maßgebliches Kriterium für die Zuordnung des zum Gebäude gehörenden Grund und Bodens abstelle.

Der unbestimmte Begriff des Eigenheims samt Grund und Boden

Der VwGH hob nunmehr mit Erkenntnis vom 29.3.2017 das Urteil des BFG auf und führte aus, der unbestimmte Begriff des Eigenheims samt Grund und Boden sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“.

Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße „üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist“, hat nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen. Die Frage, welche Grundstücksgröße nach der Verkehrsauffassung „üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist“, ließ der VwGH jedoch offen.

1000 m²-Grenze hält derzeit

Es bleibe abzuwarten, ob das BFG in seiner nun neuerlich erforderlichen Entscheidung die „üblicherweise als Bauplatz erforderliche Grundstücksgröße“ als einen absoluten oder beweglichen, zB von der Ortsüblichkeit abhängigen Wert definieren wird.

Von Seiten des Finanzministeriums (BMF) wurde mitgeteilt, dass bis auf weiteres an der 1000 m2 Grenze festgehalten werden soll, so der TPA-Spezialist: Der Ball liege somit wieder beim BFG, dessen (erneute) Entscheidung mit Spannung erwartet werden kann.

Link: TPA

 

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