Wien. Der Verwaltungsgerichtshof hat estmals die Enteignung der Republik Österreich für ein Wasserkraftwerk bestätigt, so Wirtschaftskanzlei Eisenberger & Herzog.
Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zur Enteignung der Republik Österreich in einem Wasserkraftwerksprojekt bestätigt: Die Entscheidung habe große Auswirkungen auf Bewilligungsverfahren umstrittener Wasserkraftwerke und bedeute bei von Anfang an richtiger Vorgangsweise vor allem Rechtssicherheit für zukünftige Projektwerber, so die Kanzlei.
Im konkreten Fall ging es um den Bau eines Kleinwasserkraftwerkes in Lafnitz (Steiermark), das zwar die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt hat, dem aber trotzdem die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG) jahrelang ihre Zustimmung zum Bau verweigert habe: Diese Zustimmung wird aber für jedes Wasserkraftwerk benötigt. Vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ist daher ein Gestattungsvertrag abzuschließen.
Die Jagd nach der Bewilligung
Zunehmend werden solche Verträge von der Republik – trotz der Genehmigungsfähigkeit von Projekten und trotz des Bedarfes an alternativen Energieerzeugungsanlagen – nur noch unter restriktiven Bedingungen, für kurze Dauer oder gar nicht mehr abgeschlossen, heißt es weiter: Diese Behördenwillkür führe zu einer generell hohen Rechtsunsicherheit für Investoren und Projektwerber.
Georg Eisenberger ©EH
Die Causa wurde nun letztinstanzlich entschieden: Das Projekt darf gebaut werden, der österreichische Staat, der mit dem ÖWG die Eigentumsrechte an den betroffenen Wassergründen hält, werde rechtskräftig enteignet.
„Dass es überhaupt notwendig ist, bei einem genehmigungsfähigen Wasserkraftwerk die Enteignung der Republik beantragen zu müssen, ist gelinde gesagt erstaunlich. Es freut uns sehr, dass es gelungen ist, die juristischen Hürden für Enteignungen – die generell schon hoch sind und im Fall der Republik Österreich absolutes Neuland bedeuten – zu nehmen“, so Univ.-Prof. Georg Eisenberger, Partner bei Eisenberger & Herzog und Leiter der Praxisgruppe Öffentliches Recht.
„Der aufgezeigte öffentliche Bedarf kann bei richtiger Vorbereitung auf jedes Wasserkraftwerksprojekt, das die weiteren behördlichen Auflagen erfüllt, übertragen werden. Die Verwaltungsgerichte haben so die Praxis von Behördenwillkür in diesen Fällen unterbunden“, so Eisenberger.
Link: Eisenberger & Herzog