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Finanz, Recht

Aufschlag als Zinsuntergrenze bei Krediten unzulässig, so VKI

Wien. Nach einem aktuellen Höchstgerichtsurteil im Zinsstreit um Kredite können Verbraucher Rückforderungsanspräche erheben, so der VKI.

Seit Anfang 2015 haben einige Banken als Reaktion auf die sinkenden Zinsen eine Zinssatzuntergrenze bei Krediten eingeführt. So sollte gesichert sein, dass der Kreditnehmer immer Zinsen mindestens in Aufschlagshöhe zahlen muss, schildert der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Ausgangslage. Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe dies nun als gesetzwidrig beurteilt.

Betroffene Kreditnehmer haben damit einen Rückforderungsanspruch, weil sie zu Unrecht zu viel Zinsen bezahlt haben. Der VKI stellt Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Bank aufgefordert wird, unzulässig verrechnete Zinsen gutzuschreiben.

Die Berechnung

Die Zinshöhe bei einem Kredit mit variablem Zinssatz setzt sich in der Regel aus einem – meist verhandelbaren – Aufschlag und einem Indikator zusammen. Der Indikator (z. B. Libor oder Euribor) spiegelt das sich verändernde Zinsniveau wider. Da diese Indikatoren in der jüngeren Vergangenheit unter 0 Prozent gefallen sind, wollten manche Banken verhindern, dass sie vom Kreditnehmer weniger als den Aufschlag bekommen. So teilten diese Banken ihren Kreditnehmern mit, dass sie einen negativen Indikator trotzdem mit 0 ansetzen und der Aufschlag in der vereinbarten Höhe voll verrechnet wird.

Nach Ansicht des VKI müsste aber entsprechend der vereinbarten Zinsklausel der negative Indikatorwert vom vereinbarten Aufschlag abgezogen werden. Der OGH habe nun in einem Einzelverfahren entschieden, dass es unzulässig ist und dem Konsumentenschutzgesetz widerspricht, wenn der Kreditgeber den Indikator bei einem negativen Referenzwert einseitig mit Null ansetzt und dadurch vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag verlangt.

Der VKI hat dazu auch mehrere Verbandsverfahren gegen Banken anhängig. Diese liegen derzeit beim OGH zur Entscheidung.

Nach  Ansicht des VKI haben jene Kreditnehmer Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Zinsen, die einen Verbraucherkredit abgeschlossen haben und bei denen folgende zwei Punkte zutreffen:

  • In ihrem Kreditvertrag wurde kein Fixzinssatz vereinbart, sondern ein variabler Zinssatz auf Basis einerZinsanpassungsklausel.
  • Der Zinsindikator wurde bei 0 Prozent „eingefroren“ bzw. ein Mindestzinssatz in Höhe des vereinbarten Aufschlages verrechnet (ohne gleichzeitige Festlegung einer Zinsobergrenze).

Link: VKI

 

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