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Recht

Bewerber für EGMR-Richteramt müssen künftig unter 65 sein

Wien. Änderungen beim europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) und internationalen Strafgerichtshof waren jetzt Thema des Nationalrats. So wird ein Höchstalter für Richterkandidaten eingeführt.

Genehmigt wurden konkret vom Außenpolitischen Ausschuss kleine Anpassungen im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), durch das nun auch Österreich die neuen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) akzeptiert, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Übergangsbestimmung wird gestrichen

Die Parlamentsfraktionen sprachen sich einstimmig dafür aus, im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs eine Übergangsbestimmung ersatzlos zu streichen. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Staat, wenn er Vertragsstaat wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Statuts die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für Kriegsverbrechen nicht anerkennt.

Über die Streichung dieser Übergangsbestimmung sind die Vertragsstaaten 2015 in Den Haag übereingekommen, sie sei für Nicht-Vertragsstaaten kein Anreiz, um das Statut des Strafgerichtshofs zu ratifizieren.

Neue organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen

Einhellige Zustimmung gab es zudem für die Genehmigung eines Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem es primär um neue organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht.

  • Eingeführt wird damit ein Höchstalter für KandidatInnen für die Wahl der EGMR-RichterInnen. Zur Zeit endet die Amtszeit der RichterInnen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Diese Bestimmung soll entfallen und dadurch ersetzt werden, dass AnwärterInnen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen.
  • Darüber hinaus wird durch das Zusatzprotokoll die Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate verkürzt und das Subsidiaritätsprinzip und der Ermessensspielraum der einzelnen Vertragsstaaten in der Präambel der EMRK ausdrücklich niedergeschrieben.
  • Entfallen soll zudem das Widerspruchsrecht, wenn Rechtssachen von der Kleinen Kammer an die Große Kammer abgegeben werden sollen.
  • Gestrichen wird außerdem die Bagatellbeschwerde, die es dem Gerichtshof ermöglicht hatte, eine Beschwerde für unzulässig zu erklären. Diese findet in der Praxis nämlich so gut wie keine Anwendung, heißt es in der Regierungsvorlage.

Grund für die Anpassungen im EGMR sind u.a. eine hohe Zahl von eingebrachten Beschwerden und ein Rückstau an anhängigen Verfahren. Das Individualbeschwerderecht soll laut Regierungsvorlage aber auch weiterhin gesichert sein, heißt es weiter.

Link: Parlament

 

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