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Finanz, Recht, Steuer

Österreich jagt Steuersünder mit Konten bei der UBS

Benjamin Twardosz ©Unger / Wolf Theiss

Wien. Österreichs Fiskus hat an die Schweizer Steuerbehörde eine Anfrage nach österreichischen Kontoinhabern bei der Schweizer Bank UBS gestellt. Wirtschaftskanzlei Wolf Theiss erläutert, wann eine Selbstanzeige möglich ist.

Konkret schildert Benjamin Twardosz (Partner, Practice Group Tax bei Wolf Theiss) in einer aktuellen Klienteninformation die rechtlichen Implikationen.

Die vom Fiskus eingesetzten Personenlisten stammen wohl von deutschen Behörden. Es geht dabei konkret um zwei Kundenlisten aus den Jahren 2006 bzw. 2008. Wer vor dem 1. Jänner 2012 sein Konto wieder geschlossen hat, ist laut den Informationen nicht betroffen. Der Grund könnte sein, dass Gruppenanfragen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich/Schweiz erst für Zeiträume ab dem 1.1.2012 zulässig sind.

Wie geht es weiter

Solche Anfragen wurden zwar von Schweizer Gerichten schon öfters abgelehnt, wenn es um Personengruppen ging. In diesem Fall wurden allerdings offensichtlich konkrete Personennamen übermittelt – gut möglich, dass die Schweizer Justiz der Beantwortung zustimmt, so Wolf Theiss.

Die Kunden wurden jedenfalls bereits aufgefordert, die UBS zu kontaktieren und zu überprüfen ob ihr Name auf den Listen steht. Falls ja, können sie einen Schweizer Repräsentanten ernennen und dem weiteren Gang der Ereignisse (d.h. dem Informationsaustausch) folgen. Wer darauf verzichtet, verliert diese Möglichkeit, warnt Wolf Theiss.

In jedem Fall stehe Kunden, die sich schon auf der Liste sehen und glauben, dass die Schweizer Steuerbehörden an Österreichs Finanzamt pikante Daten liefern werden, die Selbstanzeige nach österreichischem Recht offen, so Wolf Theiss.

Die Selbstanzeige

Eine solche Selbstanzeige hat – unter gewissen Umständen – strafbefreiende Wirkung. Dazu ist allerdings – unter anderem – erforderlich, dass die Person den Verstoß dem Fiskus mitteilt, bevor dieser selbst darauf gestoßen ist und dabei auch die Höhe des fraglichen Betrags (d.h. nicht versteuerten Geldes) offenlegt.

Dann ist das Finanzamt aber durchaus nicht unfreundlich gegenüber den so erhaltenen zusätzlichen Besteuermöglichkeiten: Das Finanzministerium hat eine eigene Informationsseite zur Selbstanzeige eingerichtet, die unter dem Titel „Schlechtes Gewissen – was kann ich tun“ im Detail die Voraussetzungen erläutert. Rechts- und Steuerberater empfehlen ihren Klienten, sich dazu beraten zu lassen, denn es gelte doch einige Umstände zu beachten, u.a. die richtige Wahl des Finanzamts (nicht Gericht oder Staatsanwaltschaft!).

Wolf Theiss-Partner Twardosz weist insbesondere darauf hin, dass die Selbstanzeige „timely“ sein muss: Rechtzeitig bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Verstoß nicht ganz oder teilweise bereits durch die Finanz entdeckt wurde. Umgelegt auf etwaige Schweizer UBS-Konten bedeutet das also: Die Zeit läuft.

Link: Wolf Theiss

 

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