Helmut Liebl ©EH
Gastbeitrag. Österreichs Datenschutz-Anpassungsgesetz setzt die Datenschutz.-Grundverordnung (DSGVO) der EU um. Dabei wird hohes Tempo an den Tag gelegt, schildert Eisenberger & Herzog-Experte Helmut Liebel in seinem Gastbeitrag: Sozusagen über Nacht wurde aus dem Ministerialentwurf eine Regierungsvorlage.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bekanntlich ab dem 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Abgesehen von den überwiegend unionsweit einheitlichen Regelungen der DSGVO sieht diese vor, dass der nationale Gesetzgeber in Einzelbereichen Regelungen treffen muss (etwa zu konkreten Befugnissen der Datenschutzbehörde) oder kann (etwa zum Schutz von Minderjährigen). Man spricht hier von sogenannten Öffnungsklauseln.
Am 12.05.2017 wurde dazu in einem Ministerialentwurf das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (322/ME) veröffentlicht und ein Begutachtungsverfahren eingeleitet. Stellungnahmen konnten bis zum 23. Juni 2017 abgegeben werden.
Angesichts der am 15. Oktober 2017 stattfindenden Neuwahlen hat die Bundesregierung den Ablauf der Begutachtungsfrist jedoch nicht abgewartet, sondern bereits am 07.06.2017 den Entwurf des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 als inhaltlich unveränderte Regierungsvorlage dem Nationalrat vorgelegt.
Dieses Vorgehen ist insofern erstaunlich, als der Ministerrat üblicherweise erst nach Ablauf des Begutachtungsverfahrens über einen Ministerialentwurf abstimmt und diesen als Regierungsvorlage dem Parlament übermittelt – so können Stellungnahmen, die innerhalb der Begutachtungsfrist einlangen, noch vor Übermittlung an den Nationalrat berücksichtigt werden.
Der aktuelle „Schnellschuss“ wird von der Bundesregierung nun mit der Zielsetzung begründet, „eine parlamentarische Behandlung zeitgerecht vor den nächsten Nationalratswahlen zu gewährleisten“. Demnach sollen die noch eingehenden Stellungnahmen im Rahmen des parlamentarischen Prozesses berücksichtigt werden.
Zweidrittelmehrheit ist nötig
Auch wenn damit nun die Regierungsvorlage früher als erwartet vorliegt, stellt sich angesichts der aktuellen politischen Situation die Frage, ob tatsächlich noch vor den stattfindenden Neuwahlen die für die Beschlussfassung erforderliche Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erreicht werden kann. Diese ist nämlich u.a. wegen der Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz auf natürliche Personen notwendig. Ob und wann die Beschlussfassung gelingt, bleibt daher abzuwarten.
Da die DSGVO bereits in weniger als einem Jahr in Geltung tritt, wäre eine zeitnahe Umsetzung selbstverständlich zu begrüßen; diese sollte aber keinesfalls erfolgen, bevor die zahlreichen Fragen gelöst wurden, die der aktuelle Gesetzesentwurf aufwirft – dies insb. vor dem Hintergrund der durch die DSGVO massiv erhöhten Strafdrohungen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht: Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Umsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Dr. Helmut Liebel ist Partner bei Eisenberger & Herzog und Mitglied der Praxisgruppen Kartellrecht sowie Wettbewerbsrecht und IP/IT.
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