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Recht, Tipps

Gefahr im Urlaub: Vorsicht bei Fotografier-Verboten

Wien. Bei Urlaubsfotos kann es Rechtsprobleme geben, warnt Versicherer D.A.S.: Einige Länder haben sogar spezielle Fotografierverbote erlassen.

Neben speziellen Fotografierverboten in vielen Ländern reagieren in Anbetracht der Terroranschläge der letzten Zeit aber auch die Sicherheitskräfte in Europa mittlerweile sehr sensibel. Eine Verhaftung wegen Spionage oder Terrorverdachts, verursacht durch ein Foto, dürfte kaum zu einem schönen Urlaub beitragen.

Darüber hinaus ist das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ zu beachten, warnt der Rechtsschutzversicherer: Dieses betrifft die Veröffentlichung von Fotos, auch wenn diese über soziale Medien geteilt werden.

Das Fotografierverhalten im Urlaub

Gerade im Urlaub werden viele Fotos gemacht. „Trotz einfacher Handhabung von Smartphone und Co ist es wichtig, einige Regeln einzuhalten, um nicht rechtliche Probleme zu bekommen“, so Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „So sollte man etwa in muslimischen Ländern beim Ablichten von Kirchen, Moscheen oder Tempeln vorsichtig sein – Fotografieren ist häufig untersagt. Begegnet man in einem Land mit hinduistischem Glauben einer Gruppe weiß gekleideter Menschen, handelt es sich vermutlich um eine Trauergesellschaft. Diese sollte selbstverständlich nicht fotografiert werden.“

Die Fotografierverbote

Das Fotografieren und Filmen von militärischen Anlagen, Fahrzeugen und Personal ist in vielen Ländern strengstens verboten und kann zur Verhaftung führen. Strenge Regeln gibt es etwa in Ägypten, Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, China, Dubai, Estland, Griechenland, Indien, Kuwait, Madagaskar, Marokko, der Russischen Föderation, Saudi-Arabien, aber auch auf den Seychellen, in der Tschechischen Republik und in Zypern.

„Darüber hinaus kann in einzelnen Ländern auch das Ablichten von öffentlichen Gebäuden wie etwa Bahnhöfe, Elektrizitätswerke, Hafenanlagen, Brücken, Fotos in Freibädern sowie das Fotografieren unter Zuhilfenahme von Drohnen oder ferngesteuerten Geräten zu empfindlichen Strafen führen“, so Kaufmann weiter.

Der Jurist empfiehlt, vor Antritt einer Reise sich diesbezüglich auf der Website des Außenministeriums über länderspezifische Reisehinweise zu informieren.

Bei Personen Recht am eigenen Bild beachten

„Prinzipiell ist der reine Akt des Fotografierens nicht verboten, sehr wohl aber die Veröffentlichung der Bilder“, so Kaufmann. „Doch leider ist die Rechtslage uneinheitlich geregelt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem konkreten Fall entschieden, dass alleine schon die Aufnahme ein unzulässiger Eingriff sei.“

Das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ wird im Urheberrechtsgesetz geregelt und soll die abgebildete Person schützen. Befindet man sich an einem öffentlichen Ort und wird dabei mehr oder weniger zufällig abgelichtet, so ist die Veröffentlichung zulässig, wenn die Person nicht gezielt fotografiert wird.

„Verboten ist jedoch die Veröffentlichung von Personen, wenn Interessen des Abgebildeten verletzt werden“, so Kaufmann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Foto entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, wenn das Foto das Privatleben der Öffentlichkeit preisgibt oder das Bild für Werbezwecke eingesetzt wird.

Veröffentlichung auch über WhatsApp

Unter Veröffentlichung ist zum Beispiel das Hochladen eines Fotos auf einer öffentlich zugänglichen Website, das Versenden per E-Mail oder WhatsApp an mehrere Freunde oder auch ein Posten des Fotos auf Facebook zu verstehen.

Der Fotograf kann sich rechtlich am besten absichern, indem er vorher von der betreffenden Person die Zustimmung zur Veröffentlichung einholt.

Link: D.A.S.

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