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Business, Recht

Schönherr: „Urteil zur 3. Piste ist richtungsweisend“

Christian Schmelz ©Schönherr

Wien. Für Wirtschaftskanzlei Schönherr, die Airport und Land NÖ im Streit um den Bau der 3. Piste berät, ist der jetzt erfolgte Etappensieg beim Verfassungsgerichtshof „richtungsweisend“: Die Verunsicherung sei beseitigt, und das betreffe auch viele andere Großprojekte, meint Schönherr-Partner Christian Schmelz. Auch Wirtschaftskanzlei fwp zeigt sich froh über die Entscheidung.

Schönherr habe für die Flughafen Wien AG und das Land Niederösterreich einen Sieg im bedeutenden Verfahren um den Bau der dritten Piste am Flughafen Wien erzielt, heißt es weiter.

Gemeinsam mit seinem Team habe Schönherr-Partner Christian Schmelz erreicht, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom Februar 2017, mit dem der UVP-Genehmigungsantrag für den Bau der dritten Piste abgewiesen wurde, vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben wurde. Der BVwG muss nun eine neuerliche Entscheidung in der Rechtssache treffen.

In welche Richtung wird es gehen?

„Das Erkenntnis des VfGH hat weit über die dritte Piste hinaus eine enorme Bedeutung für eine Vielzahl anderer Projekte und ist damit für den Wirtschaftsstandort Österreich maßgeblich“, sagt Umweltrechts-Experte und Schönherr-Partner Schmelz: „Der VfGH hat die Verunsicherung, die die BVwG-Entscheidung Anfang des Jahres hervorrief, damit beseitigt. Aus diesem Grund begrüßen wir die schnelle Entscheidung und die klaren Worte des VfGH umso mehr.“

Der Genehmigungsantrag für die dritte Piste am Flughafen Wien wurde Anfang 2017 vom Bundesverwaltungsgericht aus Gründen des Klimaschutzes und der Bodeninanspruchnahme abgelehnt. Daraufhin hat Schönherr sowohl Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als auch außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Die Argumente

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger verkündete am 29.06.2017, dass das Erkenntnis des BVwG aufgehoben wurde und folgte im Wesentlichen den vorgebrachten Punkten der Beschwerde, heißt es: Das BVwG habe in verfassungswidriger Weise Klimaschutz und Bodenverbrauch in die Interessensabwägung einbezogen. Das Luftfahrtgesetz biete dafür keine gesetzliche Grundlage.

Auch Staatszielbestimmungen oder Regierungsbeschlüsse vermögen laut VfGH nichts daran zu ändern. Für das Argument der Bodeninanspruchnahme fehle darüber hinaus jegliche Rechtsgrundlage.

Auch bei folgenden Details pflichtete der VfGH der Schönherr-Beschwerde bei: Es sei unzulässig, die Emissionen während des gesamten Fluges (z.B. von Wien nach New York) zu berücksichtigen, weil das Kyoto-Protokoll und das Klimaschutzgesetz die Luftfahrt explizit ausnehmen. Daher können sie nicht als Argumentationsgrundlage herangezogen werden.

Der VfGH stellte weiters klar, dass nicht die Flughäfen, sondern die Luftfahrzeugbetreiber für den Klimaschutz in der Luftfahrt verantwortlich seien.

Die Beratungsteams

Das Team um Schmelz hat den Flughafen Wien und das Land Niederösterreich in diesem Verfahren – ebenso wie in allen anderen Verfahren zur dritten Piste – umfassend beraten und vertreten. Dabei wurde Schönherr von einem Team technischer und juristischer Experten aus dem In- und Ausland unterstützt, darunter KWR-Partner Bernhard Raschauer (Of Counsel) und Wolfgang Köberl, Leiter der Rechtsabteilung des Flughafen Wiens.

Kanzlei fwp auf Seiten der Stadt Wien

Auch Wirtschaftskanzlei fwp zeigt sich froh über die VfGH-Entscheidung: Sie vertrat die Stadt Wien im Rechtsstreit um die 3. Piste zunächst als Beschwerdeführer (wie aus den BVwG-Akten hervorgeht), später jedoch – im Verfahren vor dem VfGH – als Befürworter.

Hintergrund für den bemerkenswerten Schwenk sind wohl die divergierenden Wünsche innerhalb von Wiens rot-grüner Stadtregierung sowie auch der massive Protest wichtiger Wirtschaftskreise, die große Sorge um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts bekundeten. Wien wollte den Flughafen-Ausbau wohl nie verhindern, sondern in seinem Sinne beeinflussen.

Sozietät fwp habe die Stadt Wien bisher als vom Projekt 3. Piste betroffene Gemeinde beraten und auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, heißt es jetzt bei der Kanzlei: Die Stadt Wien habe sich von Beginn an für die Realisierung des Vorhabens unter Gewährleistung der Minimierung der Lärmbetroffenheit eingesetzt, so fwp. Dies werde sich nach der nunmehrigen VfGH-Entscheidung realisieren lassen.

„Höchstgericht folgte fwp-Ansicht“

Der Verfassungsgerichtshof habe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur 3. Piste wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aufgehoben – und dabei wurden wesentliche Argumente aufgegriffen, die die Stadt Wien in ihrer von fwp verfassten Stellungnahme vorgebracht hat, meint die Kanzlei.

Das jetzt verkündete Erkenntnis des VfGH „entspricht vollauf dem Rechtsstandpunkt der Stadt Wien. Die Begründung, die der VfGH für seine Entscheidung herangezogen hat, war ein Leitargument, das fwp im Verfahren beim VfGH sowie im parallelen Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof vertreten hat“, so fwp-Partner Michael Hecht.

Wie es weitergeht

Nach der Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verfassungsgerichtshof geht die Rechtssache zurück an das Bundesverwaltungsgericht, das ausgehend vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs neuerlich entscheiden muss.

„Wir sind zuversichtlich, dass eine neuerliche Prüfung des Projekts, nach Maßgabe der vom Verfassungsgerichtshof heute verkündeten Entscheidung, letztlich positiv ausfallen wird“, so fwp-Partner Michael Hecht. Das fwp-Team bestand aus Partner Michael Hecht (Federführung) und Associate Sebastian Scholz.

Link: Schönherr

Link: fwp

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