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Kontoumstellung: VKI-Etappensieg gegen Bawag

Wien. Als die Bawag P.S.K. Ende 2016 Kontoinhaber auf ein neues Kontomodell mit Bankomatgebühren umstellte, hat sie das nicht transparent genug getan, urteilte jetzt das Handelsgericht Wien (nicht rechtskräftig).

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage wegen der Kontoumstellung der Bawag vom Herbst 2016. Die Bank hatte damals Kontokunden über die Einstellung des bisherigen und den Umstieg auf ein neues Kontomodell informiert. Diese Information war aus Sicht des VKI aber unzureichend.

Aus Sicht des VKI war vor allem unklar, was sich bei diesem Umstieg für die Konsumenten ändert und welche Leistungen teurer werden. Nun liegt das Urteil des Handelsgericht (HG) Wien vor (57 Cg 47/16m). Der VKI brachte bei dem in der Öffentlichkeit stark beachteten Verfahren Anwalt Stefan Langer aus Wien zum Einsatz.

Wie genau muss informiert werden?

Die Bawag sandte im Oktober 2016 an ihre Kunden Schreiben, in denen sie mitteilte, dass die alten Kontomodelle eingestellt würden und die Kunden auf neue umsteigen müssten. Sollte kein Umstieg erfolgen, wurde eine Kündigung per 31. 1. 2017 angekündigt.

Im Schreiben war von einem angeblichen Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede. Außerdem entstand durch das Schreiben der Eindruck, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Kontomodell dauerhaft etwas ersparen würden, so der VKI.

Aus Sicht des VKI war das Schreiben auch deswegen problematisch, weil darin nicht ersichtlich war, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang ändern. Außerdem habe die Bank nicht die gesetzlich vorgesehene Frist für eine solche Änderung eingehalten.

Das Urteil

Das Handelsgericht Wien bestätigt die Ansicht des VKI und hält fest, dass die Bank bei einer derartigen Kontoumstellung den Verbrauchern die wirtschaftlichen Auswirkungen des Änderungsvorschlages verständlich und transparent darstellen muss. Daher sei eine Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen und Entgelte bei der Änderungskündigung erforderlich.

Das ist in den Augen des VKI vor allem deswegen wichtig, weil es bei vielen Konsumenten durch den Umstieg auf das angebotene neue Modell zu einer Verteuerung kommen konnte. So sehen die neuen Kontopakete etwa weitgehend Bankomatgebühren vor.

„Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen“, so Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Weiters führt das HG Wien aus, dass teilweise die vom Gesetz geforderte zweimonatige Frist zwischen der Ankündigung der Änderung und der tatsächlichen Änderung nicht eingehalten wurde, weil die Vertragsänderungen sofort mit ausdrücklicher Zustimmung des Konsumenten zur Anwendung kommen sollten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Bank will es zunächst prüfen und dann über eine Berufung entscheiden.

Link: VKI

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