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Business, Recht

VKI gewinnt gegen Lyoness beim OGH

Wien. Die Verbraucherschützer des VKI haben vom OGH Recht bekommen und bereiten nun eine Sammelaktion gegen Lyoness vor. Der Gegner sieht das Urteil als nicht (mehr) aktuell an.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyoness Europe AG. Gegenstand der Klage waren 61 Vertragsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in den zusätzlichen AGB (ZAGB) zu sogenannten „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ aus den Jahren 2012, 2009, 2008 und 2007.

Bereits die Unterinstanzen erklärten alle 61 Klauseln für undurchsichtig und gesetzwidrig. Der OGH gibt dem VKI nun ebenfalls Recht und bestätigt das Urteil des OLG Wien in allen Punkten. Laut Rechtsansicht des VKI folgt daraus, dass die betroffenen Verträge unwirksam sind und Lyoness das Geld samt Zinsen an die Kunden zurückzahlen muss.

Der VKI will Betroffenen nun die kostenlose Teilnahme an einer Sammelaktion zur Durchsetzung von potentiellen Ansprüchen anbieten. Das ist übrigens insofern nicht unbedeutend, als es sich dabei vor allem um Unternehmer und Selbständige handeln dürfte – eine Gruppe, die zumindest laut Meinung der neuen Sammelaktionen-Plattform Cobin Claims bisher kaum von solchen Sammelaktionen profitieren konnte.

Der Konter von Lyoness

Gegner Lyoness sieht das Urteil des Höchstgerichts nicht als bedeutsam an: Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Frage der Zulässigkeit von Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lyoness beziehe sich auf Klauseln, die bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr verwendet werden.

Der OGH beurteile somit ausschließlich Klauseln, die nicht mehr Gegenstand der aktuellen Geschäftsbedingungen sind. Zudem betrafen 60 der 61 seinerzeit vom VKI beanstandeten Klauseln nur unternehmerisch tätige Personen, heißt es. Diese seien aufgrund einer Umstrukturierung des Unternehmens seit dem Jahr 2014 in einen eigenen Geschäftsbereich mit gesonderten vertraglichen Regelungen eingegliedert. Lediglich eine der beanstandeten Klauseln betraf laut Lyoness die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft. Auch diese Klausel sei jedoch seit 2014 nicht mehr gültig.

Forderungen von Mitgliedern würden auf direktem Weg bereinigt,  (Sammel-)Klagen zur Durchsetzung von Ansprüchen seien daher nicht notwendig, heißt es weiter.

Die Einkaufsgemeinschaft und das branchen- und länderübergreifende Cashback- und Kundenbindungsprogramm seien von diesem Urteil nicht betroffen, betont Lyoness: Es habe mittlerweile rund 7 Millionen Mitglieder, die bei rund 75.000 Partnerunternehmen in 47 Ländern Einkaufsvorteile lukrieren könnten, so Lyoness.

Link: VKI

Link: Lyoness

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