Wien. Rechtsschutzversicherer D.A.S. informiert über Rechtsfallen, die beim Betreiben von Youtube-Channels entstehen: So kann das beliebte „Copy & Paste“-Verhalten die Rechte Dritter verletzen – und teuer werden.
Viele Privatpersonen, aber auch semi-professionelle Anbieter unterschätzen rechtliche Probleme auf Youtube, so die D.A.S.: Insbesondere berge das Urheberrecht einige Fallen.
Studie zu Österreich
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) hat eine Studie über österreichische Angebote auf Youtube erstellen lassen. Oft fehlt bei Youtubern demnach das Wissen rund um regulative Rahmenbedingungen sowie die Bereitschaft, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Gefahr durch Copy & Paste Verhalten
Die einfache Möglichkeit, Inhalte aus dem Internet zu vervielfältigen, verleite häufig Anwender dazu, Videos oder Musik von anderen Webseiten zu kopieren und auf den eigenen Seiten einzufügen. „Jedoch birgt dieses Copy & Paste Verhalten eine Gefahr, mit dem Urheberrecht in Konflikt zu geraten“, so Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG.
- So sind etwa Musikstücke im urheberrechtlichen Sinn eigentümliche, individuelle Schöpfungen, die rechtlich geschützt sind.
- Das Urheberrechtsgesetz regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung des geschützten Werkes. Jede kommerzielle Nutzung ist rechtlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt. „Der Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers“, erklärt Kaufmann.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt Jurist Kaufmann neben eigenen Werken nur jene zu verwenden, bei denen eine kostenlose Nutzung geregelt ist. „Etwa räumen Autoren kostenfrei Nutzungsrechte an ihren Werken durch sogenannte Creative Commons Lizenzen ein.“
Rechtliche Probleme bei Prank-Videos
“Es ist nicht erlaubt andere Personen zu filmen und diese Videos anschließend einfach zu veröffentlichen”, erklärt Kaufmann. “Das sogenannte Recht am eigenen Bild wird auch im Urheberrechtsgesetz geregelt.“
Verboten ist die Veröffentlichung von Personenaufnahmen, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies ist meistens dann der Fall, wenn ein Video entwürdigend, herabsetzend, ent- oder bloßstellend wirkt, oder wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird.
„Wir orten einen Trend bei sogenannten Prank-Videos, wo Personen mit versteckter Kamera in nicht immer lustigen Momenten gefilmt und teilweise auch bloßgestellt werden. Alleine auf Youtube findet man aktuell über 30 Millionen solcher Videos“, erklärt Kaufmann.
„Eine Häufung gab es etwa im Herbst, wo verkleidete Horror-Clowns anderen Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst machten und diese Aufnahmen dann im Internet veröffentlichten. Hier kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung und Nötigung erfüllt sein“, warnt Kaufmann.
Der Youtube-Channel Betreiber kann sich strafbar machen, wenn er keine Zustimmung zur Veröffentlichung von der betreffenden Person einholt. Es ist jedoch zulässig, wenn jemand mehr oder weniger zufällig gefilmt wird, „etwa, wenn man sich an einem öffentlichen Ort befindet. Es kommt es auf die Erkennbarkeit der Personen an, wie zum Beispiel eine größere Menschenmenge auf einer belebten Einkaufsstraße“, so Kaufmann.
Link: D.A.S.