Wien. Wer mit 1. Juli 2017 neue Mitarbeiter angestellt hat, sollte mit seinem Steuerberater sprechen: Für sie gilt bereits der Beschäftigungsbonus, vorausgesetzt die Meldefrist wird eingehalten.
Der Beschäftigungsbonus ist da, erinnert Beratungsmulti KPMG in aktuellen Klienteninfos: Der Beschäftigungsbonus räumt Unternehmen, die ab dem 1. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, einen 50 %-igen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren ein.
Zeit ist (fast) noch bis Monatsende
Der Antrag auf den Beschäftigungsbonus, für den die budgetären Mittel mit 2 Milliarden Euro begrenzt sind, ist unter Einbindung eines Wirtschaftstreuhänders binnen 30 Kalendertagen nach Arbeitsbeginn zu stellen, so KPMG.
Die Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Ist das erste zu fördernde Arbeitsverhältnis am 01.07.2017 entstanden, erfolgt die erste Abrechnung (Abrechnungsstichtag) per 01.07.2018.
Zuständig für den Beschäftigungsbonus ist die staatliche Förderbank aws, die dazu eine eigene Hilfeseite eingerichtet hat.
Link: KPMG
Link: aws (Beschäftigungsbonus)