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Recht

Vorstöße für eine neue Wohnrechtsreform

Wien. Eine Reform des Immobilienrechts in Österreich wird seit Jahren gefordert, erwies sich aber stets als nicht konsensfähig. Zuletzt hat die SPÖ im Bautenausschuss des Nationalrats ein detailliertes Modell vorgelegt.

Den Initiativantrag zu einer umfangreichen Wohnrechtsnovelle hat konkret SPÖ-Abgeordnete und Wohnbau-Sprecherin Ruth Becher im Juli 2017 eingebracht. Darin enthalten sind eine Reihe von Änderungsvorschlägen zum Mietrechtsgesetz und Wohnungseigentumsgesetz mit dem Ziel, ein möglichst einheitliches Mietrecht zu schaffen, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Laut Becher wäre das ein wesentlicher Beitrag zu leistbarem Wohnen, wie es auch im seinerzeitigen Regierungsübereinkommen festgehalten wurde.

Der Bautenausschuss dient der Erarbeitung künftiger Gesetze im Wohn- und Immobilienbereich; mehrheitsfähig ist freilich auch Bechers Antrag derzeit nicht. Als eine Art politischer Spickzettel könnte er aber bei den Verhandlungen der Parteien nach der Nationalratswahl Thema werden.

Die Vorstöße

  • Zentrales Anliegen der Novelle ist eine Harmonisierung des Anwendungsbereichs der Mietzinsbestimmungen unter Wahrung des Mieterschutzes in den Bereichen Mietzins- und Bestandsschutz.
  • Der Anwendungsbereich des neuen Mietrechts würde sich, bis auf einige wenige Ausnahmen, damit einheitlich auf die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art samt allenfalls mitgemieteten Haus- oder Grundflächen erstrecken.
  • Ausgenommen wären Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines konzessionierten Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens vermietet werden.

Die Erhaltung

Fragen der Erhaltung, Wartung und Instandhaltung von Mietobjekten will Becher auf Basis eines vor einigen Jahren dazu erzielten Sozialpartnerkompromisses geregelt wissen. Dadurch soll eine umfassende und abschließende Regelung der Erhaltungspflichten während des aufrechten Mietverhältnisses erreicht werden.

Das beträfe sowohl Vermieter eines Mietgegenstands als auch die Pflichten von Mietern. Dabei soll im Mietrecht der Umfang dessen, was ihnen bei der Erhaltung und sachgerechten Wartung zumutbar ist, klar festgelegt werden.

So wären Vereinbarungen, mit denen Hauptmieter zu darüber hinaus gehenden Erhaltungspflichten oder zur Beseitigung der gewöhnlichen Abnutzung der Innenflächen des Mietgegenstandes verpflichtet werden, unwirksam.

Der Mietzins

Im Detail geregelt werden soll auch die Mietzinsbildung für Hauptmiete. Hier gehe es vor allem um eine Vereinfachung des Systems der Richtwertzinsbildung als auch die Festlegung des Bereichs des freien Mietzinses.

Neben den wohnungsabhängigen Kriterien für Zuschläge und Abstriche soll es drei wohnungsunabhängige Kriterien geben:

  • den Energieeffizienzfaktor des Gebäudes,
  • seinen ordnungsgemäßen Erhaltungszustand und
  • seine durchschnittliche Lage (Wohnumgebung).

Änderungen soll es auch bei den Betriebskosten geben. Aus dem Betriebskostenkatalog sollen die Positionen öffentliche Abgaben, also im Wesentlichen die Grundsteuer, und Versicherungskosten gestrichen werden.

Die Novelle sieht zudem Maßnahmen gegen Spekulationen vor, die Strafbestimmungen im Mietrechtsgesetz sollen erweitert und Mieter für Beeinträchtigungen, die sie seitens des Vermieters oder von Dritten erleiden, angemessen entschädigt werden, wie es heißt.

Für Fälle, in denen die Miete fünfundzwanzig Prozent oder mehr über dem gesetzlich zulässigen Hauptmietzins liegt, ist eine Geldstrafe vorgesehen.

Link: Parlament

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