Kryptowährungen. Österreichs Finanzministerium hat sich erstmals im Detail zu der Frage geäußert, welche Steuern bei Bitcoin, Ethereum und anderem Cybergeld anfallen, macht Beratungsmulti KPMG aufmerksam: Von Einkommen- bis Umsatzsteuer.
Erstmals nach Veröffentlichung der Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2014 zur steuerlichen Beurteilung von virtuellen Währungen kommuniziert das Finanzministerium (BMF) auf seiner Homepage seine Ansicht zu ertrag- und umsatzsteuerlichen Aspekten rund um Kryptowährungen (virtuellen Währungen).
Was bisher geschah und was gilt
Seinerzeit hatte sich das BMF im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage sowie der Fachtagung Salzburger Steuerdialog 2014 geäußert. Jetzt hat es im Wesentlichen diese Aussagen gesammelt veröffentlicht, schreibt KPMG-Partner Michael Petritz in einer aktuellen Klienteninfo.
„Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar“, stellt der Fiskus auf seiner Website fest: Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.
Einige weitere wichtige Feststellungen des BMF in der zusammenfassenden Darstellung:
- Das Erzeugen („Mining“) von Bitcoins führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso stellt der Betrieb einer Online-Börse sowie eines Bitcoin-Geldautomaten einen Gewerbebetrieb dar und unterliegt somit gleichfalls der Einkommenssteuer.
- Bei einer Transaktion unter Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel liegt steuerrechtlich ein Tauschgeschäft vor.
- Der Verkauf von Bitcoins als Spekulationsobjekt (außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit) unterliegt als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der regulären Tarifbesteuerung der Einkommenssteuer, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (ähnlich wie andere Spekulationserträge).
- Beim Umtausch einer staatlichen Währung in eine Kryptowährung hat der EuGH (C-264/14) festgestellt, dass keine Umsatzsteuer anfällt.
- Wird mittels Kryptowährung bezahlt, so unterliegen diese Lieferungen bzw. sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich hierbei nach dem Wert der Kryptowährung.
Link: BMF (Kryptowährungen)
Link: KPMG