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Business, Recht

Gastbeitrag: Deutschlands neue Regeln für Auslandsinvestoren

Rolf Hempel ©Berger / CMS

Mergers & Acqusitions. Deutschland ändert die Außenwirtschaftsverordnung: Die Auswirkungen der neuen Regelungen für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch Investoren aus dem Nicht-EU-Ausland schildert Rolf Hempel, Kartellrechtler und Partner bei CMS Hasche Sigle.

Am 18.07.2017 ist die Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen die aus dem Jahr 2009 stammenden Regelungen über die sogenannte sektorübergreifende Prüfung, die das deutsche Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bei Unternehmenserwerben durch Investoren aus dem Nicht-EU-Ausland durchführen kann.

Konkretisierung des Prüfungskriteriums durch Regelbeispiele

Schon bisher konnte das BMWi den Erwerb eines in Deutschland ansässigen Unternehmens durch einen Erwerber aus dem Nicht-EU-Ausland daraufhin überprüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, und den Erwerb ggf. untersagen.

Die neuen Regelbeispiele definieren Fälle, in denen eine solche Gefährdung möglich ist. Sie betreffen den Erwerb von inländischen Betreibern einer Kritischen Infrastruktur in besonders wichtigen Wirtschaftssektoren und den Erwerb von Softwareunternehmen, soweit die Software für Kritische Infrastrukturen eingesetzt wird.

Die betroffenen Wirtschaftssektoren sind Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr.

Weitere Regelbeispiele sind der Erwerb von inländischen Unternehmen, die in die behördliche Telekommunikationsüberwachung eingebunden sind, von Anbietern von Cloud-Computing-Diensten ab einer gewissen Größe sowie von Schlüsselunternehmen der Telematikinfrastruktur.

Verlängerung der Prüfungsfristen für das BMWi

Ebenfalls von der Änderung betroffen sind die Prüfungsfristen für das BMWi. Diese wurden deutlich verlängert:

  • So beginnt die dreimonatige Frist für die Einleitung eines Verfahrens nach der Neuregelung erst, wenn das BMWi Kenntnis von der Transaktion erlangt hat.
  • Will das BMWi einen Erwerb untersagen, beträgt die Untersagungsfrist jetzt vier statt früher zwei Monate ab Einleitung des Verfahrens.
  • Für die Fälle der neuen Regelbeispiele gilt zudem eine Meldepflicht. Bereits bisher bestand für den Erwerber die Möglichkeit, sich die Unbedenklichkeit der Transaktion vom BMWi bescheinigen zu lassen. Diese Frist wird von einem auf zwei Monate verlängert.

Auswirkungen für die Praxis

Die neuen Fristen haben für Investoren insbesondere für die Transaktionsplanung und Vertragsgestaltung Bedeutung. Nicht klar abschätzen lässt sich, ob sich die Änderungen längerfristig abschreckend auf Investoren aus dem Nicht-EU-Ausland auswirken werden. Die bisherigen Regelungen werden durch die Änderungsverordnung nur konkretisiert und nicht verschärft.

Allerdings geht die Bundesregierung selbst von einem, wenn auch geringen, Anstieg der Untersagungsfälle in der Zukunft aus. Investoren werden außerdem die zeitgleich gestartete deutsch-französisch-italienische Initiative zur Änderung des EU-Rechts im Blick behalten müssen.

Der Autor, Dr. Rolf Hempel ist Kartellrechtler und Partner bei CMS Hasche Sigle.

Link: CMS Hasche Sigle

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