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Recht

Justizminister verteidigt vereinfachtes Strafverfahren

©ejn

Wien. Das Justizministerium sieht keinen Grund für eine Abschaffung des neuen vereinfachten Strafverfahrens: Eine Studie hat das „Mandatsverfahren“ durchleuchtet.

Derzeit seien keine Argumente für eine Abschaffung des Mandatsverfahrens ersichtlich. Zu diesem Schluss kommt Justizminister Wolfgang Brandstetter in einem Bericht an das Parlament über erste Erfahrungen mit dem 2015 wieder eingeführten vereinfachten Strafverfahren.

„Einspruchsquote sehr gering“

Der Evaluierungsbericht spricht im Einzelnen von einem deutlichen Anstieg der antragsgemäß erlassenen Strafverfügungen durch die Gerichte bei einer gleichzeitig äußerst niedrigen Einspruchsquote der Staatsanwaltschaften, Angeklagten und Opfer.

Gleichzeitig gibt der Bericht laut Parlamentskorrespondenz aber zu bedenken, dass der Evaluierungszeitpunkt für eine umfassende Beurteilung zu früh erscheine.

Das Grundprinzip

  • In einem Mandatsverfahren legt das Gericht bei minderschweren Straftaten das Strafmaß ohne Gerichtsverhandlung in einer Strafverfügung fest.
  • Dieses vereinfachte Strafverfahren, das der Verfahrensbeschleunigung sowie der Entlastung der Gerichte dienen soll, kann ausschließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft angwendet werden.
  • Gericht, Beschuldigter und Opfer müssen zustimmen.

Bisher 169 erlassene Strafverfügungen

  • Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 748 Anträge auf Erlassung einer Strafverfügung gestellt, wobei die Anzahl im Jahresvergleich stark rückläufig ist (2015: 526, 2016: 182, bis 31.5. 2017: 40).
  • Die Gerichte wiederum erließen 169 Strafverfügungen. Hier verzeichnet die Statistik einen Anstieg von 63 im Jahr 2015 auf 70 im Jahr 2016.
  • In den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 ergingen 36 Strafverfügungen.

Kaum Einsprüche gegen Strafverfügungen

Gemessen an den Gesamtzahlen der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Erledigungen im Strafverfahren ist damit die Zahl der beantragten bzw. erlassenen Strafverfügungen sehr gering. 2015 richteten sich 0,88% der Strafanträge auf die Erlassung einer Strafverfügung. Im Jahr 2016 wurden Anträge auf Erlassung einer Strafverfügung in 0,07% aller staatsanwaltschaftlichen Enderledigungen bzw. 0,3% aller Enderledigungen bei einem Gericht erfasst.

Im gesamten Berichtszeitraum erfasste die Statistik einen einzigen Einspruch eines Opfers gegen die Strafverfügung sowie zwei Einsprüche seitens der Staatsanwaltschaft. Damit wurden beinahe alle erlassenen Strafverfügungen rechtskräftig, heißt es weiter.

Der Hauptanlassfall ist Diebstahl

Eine Auswertung nach Deliktsgruppen zeige ein deutliches Überwiegen der Vermögensdelikte:

  • So wurden allein 60 der 169 Strafverfügungen wegen Diebstahls erlassen.
  • 15 Fälle betrafen fahrlässige Körperverletzung.
  • Die Delikte des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der Sachbeschädigung folgen mit 14 bzw. 11 Strafverfügungen.

Link: Parlament

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