Wien. Die Uhr tickt für Vermieter auf Airbnb: Am 31. 8. 2017 endet in Wien die Meldefrist, dann wird gestraft. Neue Infoseiten und ein Ortstaxe-Rechner sollen helfen.
Die Öffentliche Hand will Geld von privaten Wohnungsvermietern: Auch Airbnb-Vermieter und Nutzer ähnlicher Portale müssen in Wien Ortstaxe abführen, Zeit für die freiwillige Anzeige der Vermietungstätigkeit beim Magistrat ist noch bis 31. August 2017.
Danach droht der Datenabgleich: Neuerdings besteht nämlich auch für die Portale selbst Meldepflicht, die Finanz kann also rasch feststellen, wer seine Tätigkeit gemeldet hat und wer nicht.
Näheres zum Ablauf und zur Höhe der Ortstaxe gibt es auf der entsprechenden Informationsseite der Stadt Wien. Die Ortstaxe macht zwar im Regelfall nur etwa 2,5 Prozent des Umsatzes aus, die Strafe kann allerdings über 2000 Euro betragen. Der Magistrat hat einen eigenen Ortstaxerechner online gestellt.
Airbnb hat für seine Vermieter ebenfalls eine Hilfeseite eingerichtet, die einen Überblick über die Vorschriften geben soll.
Was vorgeschrieben ist
Vermieter von Privatquartieren, z.B. Mietwohnungen, können von ihrer Gebietskörperschaft verpflichtet werden, eine Fremdenverkehrsabgabe von den beherbergten Personen einzuheben und abzuführen, erläutert das staatliche Informationsportal Help.gv.at:
- Konkret bestimmt das Wiener Tourismusförderungsgesetz, dass Urlauber für den Aufenthalt in einer Privatunterkunft Ortstaxe entrichten müssen. Oder, wie es auf der Infoseite der Stadt Wien heißt: Für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Unterkunft (z. B. Hotel, Gasthof, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Gästezimmer, Appartement, Privatzimmer, Wohnung, Zusatzbett in einer Wohnung, Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplätzen und dergleichen sowie Zelt auf einem solchen, sonstige Unterkunft) gegen Entgelt im Gebiet der Stadt Wien muss eine Ortstaxe bezahlt werden.
- Der Inhaber der Unterkunft muss den entsprechenden Betrag einheben und beim Magistrat Wien entrichten sowie für jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist strafbar.
- Inhaber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, aber auch Privatzimmervermietungen) müssen darüber hinaus zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis auflegen. Darin müssen grundsätzlich alle Gäste des Beherbergungsbetriebs eingetragen werden. Bei der Abreise ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.