Wien. Arbeiten am 8. Dezember (Mariä Empfängnis) ist nur im „Kleinhandel“ zulässig. Der OGH hat jetzt die Regeln genauer definiert.
Bei Groß- und Einzelhandelsmischbetrieben darf die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember nur im Bereich des Kleinhandels erfolgen, teilt der Oberste Gerichtshof mit (4 Ob 53/17y).
Das Problem
Das beklagte Lebensmittelgroß- und Einzelhandelsunternehmen beschäftigte am 8.12.2015, dem gesetzlichen Feiertag Mariä Empfängnis, Angestellte auch im Bereich des Großhandels.
Der Gewerkschaftsbund klagte dagegen: Das Handelsunternehmen verstoße gegen arbeitsruhegesetzliche Bestimmungen und verschaffe sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.
Die Beklagte wendete ein, dass sie aufgrund einer Ausnahmebestimmung des Arbeitsruhegesetzes an diesem Feiertag Arbeitnehmer für den Kleinverkauf von Waren beschäftigen dürfe, ihr Geschäft an diesem Tag auf den Kleinhandel ausgerichtet gewesen sei und sich die Bereiche des Großhandels und des Einzelhandels schwer trennen ließen.
Die Entscheidung
Der OGH gab wie das Berufungsgericht, nicht aber das Erstgericht, der Klage statt:
- Ausnahmebestimmungen von Arbeitnehmerschutznormen sind einschränkend auszulegen. Die hier relevante Ausnahmebestimmung erlaubt ausdrücklich nur die Beschäftigung im Kleinhandel. Darüber hinausgehende und verwandte Tätigkeiten sind davon nicht umfasst.
- Der Beklagten wäre es zumutbar gewesen, an diesem Tag geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung des Großhandels zu ergreifen, etwa indem sie die an anderen Tagen den Großabnehmern gewährten umsatzabhängigen Bonifikationen und Naturalrabatte am 8. Dezember ausschließt.
Der bloße Rechnungsaufdruck „Ware für den Privatgebrauch“ ist nicht ausreichend, so das Höchstgericht.
Link: OGH