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Business, Finanz, Recht

FMA-Rundschreiben: Was Anlageberater können müssen

Wien. Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat festgelegt, was Anlageberater ab 2018 wissen und können müssen: So ist etwa jährliche Fortbildung Pflicht.

In dem Rundschreiben „Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen“ wird detailiert festgelegt, welche Qualifikationen Personen mitzubringen haben, die für
Finanzinstitute als Wertpapierberater tätig werden sollen, so die FMA.

„Für kompetente und verantwortungsvolle Kundenberatung sind qualifizierte Berater unabdingbar, halten die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller fest: „Unser Rundschreiben legt Anforderungen fest, die ein hohes Niveau für einen modernen Anlegerschutz sicherstellen.“

  • Konkret verlangt das Rundschreiben für Wertpapierberater umfassendes Produktverständnis, breiteres Wissen über Märkte u.a. sowie Verständnis wirtschaftlicher Kennzahlen.
  • Dazu haben Wertpapierberater eine einschlägige Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung nachzuweisen.
  • Ebenso ist eine kontinuierliche Weiterbildung der Wertpapierberater sicherzustellen: Dazu sind etwa jährlich zumindest 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren, um das Wissen auf dem neuesten Stand zu halten, so die FMA.

Das FMA-Rundschreiben setzt auch die in der „Markets in Financial Instruments Directive II“ (MiFID II) festgelegten Anforderungen an die Qualifikationen von Wertpapierberatern um. Es richtet sich an:

  • Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Wertpapierdienstleistungen aufgrund einer Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BWG im Inland (wenn auch über eine Zweigstelle) erbringen;
  • Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018, Zweigstellen von Wertpapierfirmen (§ 19 Abs. 5 WAG 2018) sowie Zweigstellen von Drittlandfirmen (§ 23 Abs. 2 WAG 2018);
  • Verwaltungsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften) gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen der Erbringung von individueller Portfolioverwaltung und Anlageberatung gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011;
  • AIFM (Alternative Investmentfonds Manager) im Rahmen der Erbringung von individueller Portfolioverwaltung, der Anlageberatung oder Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG.

Die Anforderungen sind mit dem Inkrafttreten des WAG 2018 ab 3. Jänner 2018 zu erfüllen.

Link: FMA (Rundschreiben)

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