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Business, Jobs, Recht, Veranstaltung

Wolf Theiss: Innovative Mitarbeiter als Chance und Risiko

Wien. Innovation ist äußerst erstrebenswert, heißt es allerorts. Doch wie kann man verhindern, dass die innovativen Mitarbeiter mit der Innovation in der Tasche verduften?

Die Innovationskraft von Mitarbeitern stellt ein großes Potential dar, hieß es jetzt bei einer Veranstaltung der Wirtschaftskanzlei Wolf Theiss zum Thema: Bei optimaler Nutzung könne es maßgeblich zum Erfolg und Wachstum eines Unternehmens beitragen.

Das kreative Potential der Mitarbeiter könne aber auch Fallstricke für den Arbeitgeber bergen – vor allem bei mangelhafter oder fehlender vertraglicher Regelung des geistigen Eigentums.

Was steht denn im Vertrag?

„Schon zu Beginn an das Ende denken“, rät Counsel Walter Pöschl, Praxisgruppe Arbeitsrecht bei Wolf Theiss, als erste Maßnahme gegen unliebsame Überraschungen. „Ein vernünftiger Vertrag erspart im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einiges an Frustration und Streit.“

Die rechtliche Ausgangssituation ist sehr komplex, warnen die Rechtsprofis. „Nicht alles, was eine ‚gute Idee‘ ist, ist zwangsläufig rechtlich auch schützbar“, erklärt Wolf Theiss Partner Georg Kresbach, Leiter IP/IT. „Beim IP-Recht wird der allgemeine Grundsatz, dass das, was ein Mitarbeiter erschafft, dem Arbeitgeber gehört, teilweise durchbrochen“, weist Kresbach auf eine rechtliche Besonderheit hin.

  • Im Patentrecht gehört die Erfindung des Dienstnehmers dem Dienstnehmer. Daher muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wenn der Dienstgeber die Erfindungen seiner Dienstnehmer besitzen und verwerten möchte.
  • Bei Computerprogrammen und Datenbankwerken gehört das Werk zwar dem erschaffenden Dienstnehmer, der Dienstgeber hat daran aber ein unbeschränktes Nutzungsrecht.
  • Zu beachten ist, dass derartige Vereinbarungen in den brancheneinschlägigen Kollektivverträgen oft vorweggenommen sind.

Es sei daher elementar, dass ein Unternehmer zunächst genau prüft und erkennt, worum es sich bei einer innovativen Idee handelt. Dies sei die Basis für die Sicherung seiner Schutz- und Verwertungsrechte, erläutert Anja Greiner, Senior Associate IP/IT bei Wolf Theiss.

Was der Dienstnehmer bekommen muss

Der Dienstnehmer geht aber nicht leer aus: Er bekommt für seine gute Idee eine finanzielle Entschädigung und muss als Erfinder oder Urheber genannt werden. Dieses Anreizsystem nütze somit – ganz im Sinne des IP-Rechts – beiden Seiten.

Wichtig sei, die vertragliche Gestaltung nicht außer Acht zu lassen. Fehler können teuer sein. Oft wird gar nicht mitgedacht, was mit der Bezahlung alles abgedeckt ist. Ist zum Beispiel das Gehalt oder ein Bonus sehr hoch, ist es durchaus legitim, dass damit zumindest bis zu einem bestimmten Grad die Vergütung für verwertbare Ideen abgegolten ist. So können unerwartete Nachforderungen minimiert werden.

Und bei einer Trennung?

An das Ende des Dienstverhältnisses denkend ist es wichtig, Verschwiegenheits-, Geheimhaltungs- und Konkurrenzklauseln transparent und rechtssicher zu verfassen. Das ermögliche ein faires Auseinandergehen und helfe, für beide Seiten teure (auch intellektuelle) Ressourcen bindende Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.

Link: Wolf Theiss

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