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Business, Recht

Was die neue Gewährleistungsmarke kann

Thomas Wallentin ©Inge Prader / KSW

Wien. In Österreich wurde eine neue Markenart eingeführt: Die „Gewährleistungsmarke“ hat Potenzial, schildert IP-Spezialist Thomas Wallentin (Kunz Schima Wallentin).

Am 1. September 2017 wurde in Österreich eine neue Markenart, die sogenannte Gewährleistungsmarke eingeführt. Und seit 1. Oktober 2017 kann diese auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum unionsweit als Unionsgewährleistungsmarke angemeldet werden.

In der schnelllebigen Marketing-Welt ist dies durchaus ein Ereignis mit Nachhaltigkeitspotenzial, schildern Kunz Schima Wallentin-Partner Thomas Wallentin und Rechtsanwaltsanwärter Axel Paul Ringelhann.

Die Kernpunkte

Die neue Markenart soll bestimmte Standards der mit der Gewährleistungsmarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen gewährleisten: Beispielsweise betreffend Material, Art und Weise der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen, weiters Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften — mit Ausnahme der geografischen Herkunft.

Sie ist daher insbesondere für öffentliche Institutionen oder Interessensvereinigungen geeignet, die darauf abzielen, bestimmte Produkt- oder Dienstleistungsstandards zu etablieren und zu diese zu kontrollieren.

Folgende Beispiele veranschaulichen laut Wallentin, dass auch österreichische Konsumenten bereits mit solchen Marken vertraut sind:

  • Das bekannte Logo der EU kennzeichnet Produkte, die gewissen Lebensmittelstandards entsprechen.
  • Die „Woolmark“- Marke informiert den Verbraucher darüber, dass Kleidungsstücke aus Wolle hergestellt sind.

Besondere Regeln

Die Gewährleistungsmarke grenzt sich von den übrigen Markenarten, der Individual- und Verbandsmarke, vor allem durch ihren vordergründigen Zweck der Gewährleistungsfunktion im Vergleich zur Funktion der Kennzeichnung der unternehmerischen Herkunft ab. Folglich ergeben sich in manchen Bereichen spezielle Regeln für die Gewährleistungsmarke.

Einer der nennenswertesten Besonderheiten ist, dass aus Gründen der Neutralität, Unabhängigkeit und letztlich des Konsumentenschutzes der Markeninhaber selbst bzw. wirtschaftlich verflochtene Personen oder Unternehmen die Marke nicht für jene Waren oder Dienstleistungen benutzen darf, für die die Gewährleistung besteht.

Seit einem EuGH-Urteil vom 8. Juni 2017 (W. F. Gözze Frottierweberei GmbH, Wolfgang Gözze gegen Verein Bremer Baumwollbörse, C-689/15) bestehe für Inhaber von Individual- bzw Verbandsmarken, die bisher gewisse Produkt- bzw Dienstleistungsstandards mit ebendiesen Markenarten gekennzeichnet haben Handlungsbedarf.

Aus jenem Urteil folgt, dass Individual- bzw Verbandsmarken, die bloß zu Gewährleistungszwecken benutzt werden, löschungsreif sind, so die Kunz Schima Wallentin-Spezialisten.

Insofern bestehe von nun an die Möglichkeit, Marken, die als „Prüfzeichen“ oder „Qualitätszeichen“ fungieren beim österreichischen Patentamt und/oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum anzumelden.

Der Antrag beim Patentamt

Das österreichische Patentamt klärt in einem Wiki-Eintrag über die Eckdaten der Gewährleistungsmarke auf. Bei der Anmeldung sei eine datierte Markensatzung vorzulegen, die keinesfalls gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen darf. Zu den benötigten Angaben gehören laut Patentamt u.a.:

  • Name und Sitz des Rechtsträgers
  • eine Erklärung, wonach der Rechtsträger selbst keine gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die die Lieferung der markengegenständlichen Waren/Dienstleistungen umfasst
  • eine Markenwiedergabe
  • die Angabe der Waren/Dienstleistungen, für die die Gewährleistungsmarke bestimmt ist
  • die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen
  • die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke einschließlich Sanktionen

Link: Patentamt

Link: Kunz Schima Wallentin

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