Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

OGH urteilt zu Scheidung: Wem gehört der Hund?

Rosenkrieg. Während der Ehe wurde ein Hund gemeinsam erworben und als „Familienhund“ gehalten. Wem gehört er nach der Scheidung? Der Streit ging bis zum Höchstgericht.

Grundsätzlich wäre die Auseinandersetzung um das Haustier nicht zu erwarten gewesen: Die ehemaligen Ehegatten vereinbarten in einem Scheidungsfolgenvergleich nämlich detailliert und mit dem Zweck, „in Zukunft eine bestmögliche Betreuungssituation“ für den Familienhund zu schaffen,

  • erstens die Kostentragung (etwa von Tierarzt- und Futterkosten) im Verhältnis 50 zu 50 und
  • zweitens legten sie auch fest, dass die Antragsgegnerin ab dem Zeitpunkt ihres schon geplanten Wegzugs den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung übernimmt“.
  • Ab diesem Zeitpunkt sollte der Antragsteller ihr dafür zusätzlich zur Hälfte der übrigen Kosten monatlich einen pauschalen Aufwandersatz für weitere Betreuungspersonen zahlen.

Der Vergleich enthielt auch eine Generalklausel, wonach alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung bereinigt und verglichen sind, schildert Oberste Gerichtshof die Ausgangslage (1 Ob 128/17f).

Die Entscheidung

Auf die Scheidung folgte das Umdenken: Der Antragsteller begehrte, ihm den Hund zuzuweisen. Er stützte seinen Aufteilungsanspruch darauf, dass der Vergleich unvollständig sei, weil er das Eigentum am Hund nicht regle.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen und führte aus:

Die im Gesetz angeführte (programmatische) Wendung, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden, macht schon mit dem im Anschluss daran enthaltenen Zusatz, dass die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, als keine abweichenden Regelungen bestehen, deutlich, dass Haustiere, wie ein Hund, für die nacheheliche Aufteilung – schon mangels abweichender Bestimmungen – grundsätzlich wie Sachen zu behandeln sind.

Damit unterliegt ein während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft erworbener „Familienhund“ der nachehelichen Aufteilung, so der OGH. Der Oberste Gerichtshof hält in einer Aussendung ausdrücklich fest, dass diese Regel wohl nicht gelten wird, wenn der Hund von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde, für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt ist (z.B. ein Therapiehund) oder aber der Ausübung des Berufs dient – als Polizeidiensthund, Hirtenhund usw.

Die Parteien dachten anlässlich des Scheidungsfolgenvergleichs an ihren Hund als an einen in die Aufteilung einzubeziehenden „Gegenstand“. Sie regelten nicht nur die für ihn auflaufenden Kosten, sondern auch seine Betreuung und vereinbarten eine alle übrigen Ansprüche bereinigende Generalklausel.

Damit liegt kein Fall vor, dass der Scheidungsfolgenvergleich deswegen unvollständig geblieben wäre. Und für eine spätere (andere) Aufteilung durch das Gericht lässt die im Rahmen der Scheidung getroffene vertragliche Regelung keinen Raum, so der OGH.

Link: OGH

Weitere Meldungen:

  1. VKI gegen Rechtsschutzversicherer: OGH verurteilt Generali
  2. Klimaschutz-Kläger rufen die Höchstgerichte an
  3. „Handy um null Euro“: Höchstgericht verurteilt Magenta
  4. OGH urteilt zu Irreführung bei befristeten Sonderangeboten