Wien / Bozen. Eine automatische österreichische Staatsbürgerschaft für Südtiroler gibt es nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt entschieden.
Konkret hat der VwGH mit Erkenntnissen vom 19. September 2017, Ra 2017/01/0170, 0171, 0172, 0173 und 0174 die Revisionen von fünf Südtirolern mit italienischer Staatsbürgerschaft als unbegründet abgewiesen, die bei der Wiener Landesregierung die Bestätigung bzw. Feststellung ihrer (österreichischen) Staatsbürgerschaft beantragt hatten.
Damit bestätigte er zuvor ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien, schildert das Höchstgericht in einer Aussendung.
Der Blick zurück auf die Donaumonarchie
- Die Vorfahren der Revisionswerber waren altösterreichische Staatsbürger und in einer Südtiroler Gemeinde heimatberechtigt, die bis zum Ende des 1. Weltkriegs Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie war.
- Der Staatsvertrag von St. Germain hatte zur Folge, dass alle Personen mit Heimatrecht im Gebiet von Südtirol die Staatsangehörigkeit Italiens erhielten; demnach hatten auch die Vorfahren der Revisionswerber unter Ausschluss der österreichischen Staatsbürgerschaft die italienische Staatsangehörigkeit erhalten.
- Die Revisionswerber beriefen sich auf § 24 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1925 und brachten vor, sie seien durch Abstammung österreichischer Staatsbürger, da ihre Vorfahren als Südtiroler durch die genannte Bestimmung die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erlangt hätten.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof folgte dem nicht: Die Bestimmung aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1925 umfasste (nur) jene Personen, die durch die sogenannten „Minderheitenschutzverträge“, welche mit Polen, der Tschechoslowakei, Jugoslawien und Rumänien abgeschlossen worden waren, die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hatten; sie betraf aber nicht Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Staatsvertrag von St. Germain verloren hatten.
Die Leitentscheidung erfolgte mit dem Erkenntnis Ra 2017/01/0170, die anderen Entscheidungen verweisen auf dieses Erkenntnis, so der VwGH.
Link: VwGH