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Business, Finanz, Recht

VKI punktet gegen Bawag beim OGH: Bitte schriftlich

Wien. Der VKI hat sich vor dem OGH gegen die Bawag P.S.K. durchgesetzt: Eine Mitteilung zu Vertragsänderungen nur in das E-Banking-Postfach ist zu wenig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die Großbank Bawag P.S.K. Grund dafür war u. a. eine Klausel hinsichtlich der Art und Weise der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking.

Nachdem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Rechtsmeinung des VKI gefolgt ist, liege nun auch die entsprechende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor. Auch diese gebe dem VKI recht.

Der Stein des Anstoßes

  • Die betreffende Klausel sieht vor, dass die Bank beim Online-Banking Mitteilungen und Erklärungen auch ausschließlich durch Zustellung ins E-Banking-Postfach der Kunden übermitteln kann.
  • Dazu können auch Informationen zu Änderungen der Konditionen oder Sicherheitsverfahren bzw. AGB-Änderungen gehören.

Diese Wahl der Zustellungsart war brisant, denn die Bank kann so die Verträge mit den Kunden ändern: Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das vor allem den Kontoverkehr regelt, muss die Bank dem Kunden geplante Vertragsänderungen zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Änderung mitteilen. Die Änderung wird wirksam, wenn der Kunde ihr nicht widerspricht (sogenannte Zustimmungsfiktion), erinnert der VKI.

Kommt die Botschaft an?

Der VKI meinte, dass bei der von der Bawag P.S.K. gewählten Vorgehensweise nicht gewährleistet wäre, dass diese wichtigen Informationen den Kunden tatsächlich erreichen. Es erscheine fraglich, ob den Kunden derartige Informationen im E-Banking-Postfach des Online-Bankings überhaupt auffallen und ob sich Verbraucher ausreichend mit diesen Nachrichten auseinandersetzen.

Der OGH entschied nun auch in diesem Sinne, heißt es:

  • Nachrichten nur an das E-Banking-Postfach im Rahmen des E-Bankings stellen keine ausreichende Mitteilung im Sinn des ZaDiG dar. Dieser Übermittlungsweg genügt nicht den vom EuGH als maßgeblich erachteten Kriterien.
  • Da das E-Banking-Postfach vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt wird, bedarf es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in der Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht.

„Wird etwa eine geplante Zinssatzänderung im Wege der Zustimmungsfiktion nur ins E-Banking-Postfach zugestellt, ohne dass die Kunden extra davon informiert werden, so ist diese Änderung aufgrund der mangelhaften Mitteilung unwirksam. Das Gleiche gilt für andere Rahmenvertragsänderungen“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Klagsvertreter für den VKI war in dem Verfahren (OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t) der Wiener Anwalt Stefan Langer.

Link: VKI

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