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Business, Recht, Steuer

Sozialbetrug: Ab 2018 strengere Regeln am Bau

Manfred Kraner ©Agentur Lichtmeister

Gastbeitrag. Ab 2018 gilt das neue, strengere Arbeitsrecht am Bau: Die Finanz nimmt Teilzeitverträge scharf ins Visier, regelmäßige Mehrarbeit wird zuschlagspflichtig, schildert SOT-Partner Manfred Kraner. 

Die Novellierung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sieht ab 1. Jänner 2018 neben einer weiteren Verschärfung der Meldepflichten vor, dass regelmäßige Mehrarbeit am Bau künftig zuschlagspflichtig wird.

Kurz vor der Sommerpause des Parlaments wurden die geplanten Neuerungen zur Bekämpfung von Unterentlohnung und Sozialbetrug noch in beiden Kammern beschlossen.

Stärkere Kontrolle von Teilzeit- & fallweisen Beschäftigungen

Der Begriff der fallweisen Beschäftigung wurde im Rahmen der Gesetzesnovelle in § 21a Abs. 4a definiert und bezeichnet „Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist“.

Denn das Hauptaugenmerk der Gesetzesänderung ist auf die Situation der teilzeitbeschäftigten Bauarbeiter und fallweise Beschäftigten gerichtet. Von den rund 130.000 Beschäftigten, die dem BUAG unterliegen, sind bereits rund 10.000 in Teilzeit beschäftigt, wobei angenommen wird, dass sich die betreffenden Arbeitgeber dabei in manchen Fällen Abgaben und Zuschläge ersparen, indem nur ein Teil der Leistung des Arbeitnehmers offiziell abgegolten wird.

Bisher mussten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bei Teilzeitbeschäftigung Lage und Ausmaß der Arbeitszeit sowie auch Änderungen gemeldet werden, in der Praxis erwiesen sich Kontrollen jedoch ähnlich schwierig wie bei fallweise Beschäftigten, deren Meldung erst im Nachhinein erfolgen musste.

Zur Verbesserung dieser Kontrollmöglichkeiten wurden die Meldevorschriften in § 22 Abs. 2a daher abgeändert.

  • Künftig muss die Erstmeldung bei Teilzeitbeschäftigung und fallweiser Beschäftigung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und Auskunft über Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie auch über den Einsatzort des Arbeitnehmers geben.
  • Jegliche Änderungen in Bezug auf das Ausmaß und die Lage (z.B. Mehrstunden) der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes müssen vor dem Einsatz des Arbeitnehmers gemeldet werden.
  • Bei einer Verletzung dieser Meldevorschriften wird nunmehr von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattfindet, sowie auch für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume ausgegangen werden. Der Arbeitgeber muss sodann zu seiner Verteidigung binnen vier Wochen Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers erbringen.

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit

Der Zuschlag bei Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung wurde bisher auf Basis des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes berechnet. Mehrarbeitsstunden waren daher zuschlagsfrei, wodurch Arbeitgeber von teilzeitbeschäftigten Bauarbeitern gegenüber Arbeitgebern von Vollzeitbeschäftigten bessergestellt waren.

Durch die Änderungen bei der Meldeverpflichtung in § 22 Abs. 2a soll die BUAK Kenntnis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erlangen. Überschreitet die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines Zuschlagszeitraumes das vereinbarte Stundenausmaß, so sollen künftig auch Mehrstunden bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigt werden.

Die Zuschlagsberechnung für fallweise Beschäftigungen erfolgt wie bei Vollzeitbeschäftigten: für jeden Beschäftigungstag ist ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten. (§ 13o Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 4a)

Autor Mag. Manfred Kraner ist Partner bei SOT Süd-Ost Treuhand GmbH

Link: SOT

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