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Business, Recht, Steuer

Was bei Verstoß gegen die Frauenquote passiert

Johannes Reich-Rohrwig ©Michael Sazel

Frauenquote im Aufsichtsrat. Das Gleichstellungsgesetz schreibt eine Geschlechterquote von 30% ab 2018 vor. CMS-Partner Johannes Reich-Rohrwig schildert in seinem Gastbeitrag Gestaltungsspielräume und Gefahren: Wer die Quote missachtet, dem drohen leere Stühle und ungültige Beschlüsse.

Ab 1.1.2018 folgt Österreich dem Beispiel vieler skandinavischer Länder aber auch Deutschlands, Italiens und Frankreichs und sieht eine Geschlechterquote für Aufsichtsräte österreichischer Unternehmen vor (Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat (GFMA-G)).

Danach müssen zumindest 30% der Mitglieder des Aufsichtsrates Männer bzw. Frauen sein, wobei erstere die Quote ja seit jeher übererfüllen.

Die Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahmen: Die Quote gilt nur, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder zumindest 1.000 ArbeitnehmerInnen beschäftigt und der Aufsichtsrat zumindest aus 6 Kapitalvertretern besteht.

Darüber hinaus sind auch Gesellschaften, bei denen mehr als 80% der Belegschaft einem Geschlecht angehören, von der Quote ausgenommen.

Die Berechnung

Die Anzahl an ArbeitnehmerInnen und deren Prozentsatz an der Gesamtbelegschaft beziehen sich auf das einzelne Unternehmen. Es findet daher keine Konzernbetrachtung statt. Dies eröffnet einen erheblichen Gestaltungspielraum.

So gilt die Quote bspw. nicht für einen Konzern, der aus 3 Gesellschaften mit je 500 ArbeitnehmerInnen besteht. Zur Anwendung kommt die Quote zudem nur für Neubestellungen, bestehende Aufsichtsräte, die die Quote nicht erfüllen, müssen daher nicht sofort neubesetzt werden.

Es drohen leere Stühle und nichtige Beschlüsse

Die Konsequenzen einer Missachtung der Quote sind allerdings drakonisch. Die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes entgegen der Quote ist nichtig und daher unwirksam. Der Stuhl des Aufsichtsratsmitglieds bleibt somit leer.

Sollte ein auf diese Weise unwirksam bestelltes Aufsichtsratsmitglied an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats doch mitwirken, könnten derartige Beschlussfassungen auch unwirksam sein.

Autor Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig ist Partner bei CMS Wien.

Link: CMS Wien

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