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So funktioniert die Wiedereingliederungsteilzeit

Wien. Die neue Wiedereingliederungsteilzeit („WIETZ“) soll einen sanften Neustart in den Beruf ermöglichen: Infos gibt es von Help.gv.at, AK und WKÖ. 

Seit 1. Juli 2017 gibt es für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein besonderes arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell, schildert Help.gv.at, das offizielle Informationsportal der Republik: Die sogenannte „Wiedereingliederungsteilzeit“ erlaube einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag. Dabei wird die bisherige Arbeitszeit um mindestens 25% umd maximal 50% reduziert (z.B. 20 statt 40 Wochenstunden).

Ein gleitender Übergang

Die „WIETZ“ – auf die kein Rechtsanspruch besteht, sie muss also mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbart werden – soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, nach einem längeren Krankenstand schrittweise an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu können, indem die Arbeitszeit reduziert wird.

Das Modell darf übrigens nicht mit dem Teilkrankenstand verwechselt werden: Nur voll arbeitsfähige Beschäftigte können die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen, macht die AK aufmerksam, die ebenfalls Infoseiten dazu eingerichtet hat.

Nötig für die WIETZ ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit; davor muss eine Beratung durch die Beratungsstelle fit2work erfolgen. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Beschäftigung festzulegen. Außerdem muss es einen Wiedereingliederungsplan geben.

Voraussetzung für die Wiedereingliederungsteilzeit ist auch, dass es zuvor einen mindestens sechswöchigen Krankenstand gegeben hat. Hier schließt sich Kritik der Wirtschaftskammer Österreich an, die die WIETZ grundsätzlich begrüßt, aber die Festlegung auf einen 6-Wochen-Krankenstand für unflexibel hält. Dagegen kritisiert die AK, dass die WIETZ für die Unternehmen ausschließlich freiwillig ist.

Entgelt während der WIETZ

  • Während der WIETZ erhalten Arbeitnehmer ein „aliquotes“ Entgelt für Ihre Tätigkeit: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, ist auch das Gehalt um 50% geringer. Bei unregelmäßigem Entgelt werde von einem Durchschnittsentgelt ausgegangen.
  • Außerdem gibt es zusätzlich „Wiedereingliederungsgeld“: Das ist eine Leistung der Krankenversicherung, die den Einkommensverlust während der WIETZ abmildern soll. Es entspricht laut AK dem erhöhten Krankengeld: Aliquot 60 Prozent des bisherigen Brutto-Einkommens plus aliquote Sonderzahlungen.

Wieviel „unterm Strich“ während der Wiedereingliederungsteilzeit bezahlt wird, hängt also von der Summe beider Teile ab, nämlich des aliquoten Entgelts und des Wiedereingliederungsgelds.

Die AK gibt ein Rechenbeispiel: Bei einer 50%-igen Arbeitszeitreduktion und einem Brutto-Monatsgehalt von 2000 Euro liegt die Summe bei 1600 Euro. Nämlich 1000 Euro (50% der EUR 2.000,-) plus 600 Euro (60% Zuzahlung durch die Krankenversicherung).

Wer sie in Anspruch nehmen kann

Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit samt Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und pensionsversicherungsrechtlicher Absicherung besteht für Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden können u.U. ihre Arbeitszeit zum Zweck der Wiedereingliederung reduzieren, das Wiedereingliederungsgeld beziehen und seien ebenso in der Pensionsversicherung abgesichert – nämlich dann wenn die für sie geltenden landes- oder bundesgesetzlichen Normen Regelungen das ebenfalls vorsehen.

Link: Help.gv.at

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