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Business, Recht, Tipps

10. November ist Stichtag für Arbeiten am 8. Dezember

Ingo Kaufmann ©DAS / Foto Wilke

Wien. Der Einzelhandel darf am gesetzlichen Feiertag Mariä Empfängnis aufsperren: Rechtsschutzversicherer D.A.S. informiert über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die dabei zu beachten sind.

Arbeitnehmer müssen bis zum 10. November 2017 über eine mögliche Öffnung informiert werden, so D.A.S.: Die Entscheidung, ob sie arbeiten, müsse freiwillig passieren. „Die Arbeitnehmer müssen dabei selbst bestimmen, ob sie an diesem Feiertag arbeiten möchten. Der Arbeitgeber darf keinen Zwang ausüben, um deren Entscheidung zu beeinflussen“, erklärt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG.

Besondere Regeln gibt es bei der Entlohnung und bei den Überstunden. Der Großhandel darf am 8. Dezember nicht öffnen.

Der Ablauf bis zum Aufsperren

  • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern bis spätestens 10. November 2017 bekanntgeben, ob sie ihre Verkaufsstelle am 8. Dezember 2017 öffnen.
  • Die betroffenen Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge haben dann eine Woche Bedenkzeit. Sie können dann mitteilen, ob sie an diesem Tag arbeiten möchten.
  • Mitarbeiter dürfen zu Verkaufszwecken in der Zeit von 10 bis 18 Uhr sowie für unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten eingesetzt werden.
  • Wer am 8. Dezember tatsächlich beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum Dezembergehalt für jede von ihm am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt.
  • Arbeitet der Arbeitnehmer am 8. Dezember mehr Stunden als er normalerweise an diesem Wochentag arbeitet, sind diese Überstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.

„Dieses Jahr fällt der 8. Dezember auf einen Freitag. Ein Arbeitnehmer, der sonst nie freitags arbeitet und sich bereit erklärt, heuer zu Mariä Empfängnis zu arbeiten, würde alle geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt bekommen“, erklärt Kaufmann.

Zusätzlich steht dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich zu:

  • Hat er bis zu vier Stunden gearbeitet, erhält er einen halben freien Tag.
  • War er mehr als vier Stunden im Einsatz, gebührt ihm ein ganzer Tag Freizeit.
  • Dieser Freizeitausgleich ist bis zum 31. März des Folgejahres zu verbrauchen.

Unterscheidung zwischen Einzel- und Großhandel

Nach einer OGH-Entscheidung vom Juli 2017 dürfen Mischbetriebe, die sowohl Groß- als auch Einzelhandel betreiben, ihre Mitarbeiter an Mariä Empfängnis nur im Einzelhandel beschäftigen. Am 8. Dezember darf der Großhandel nicht öffnen.

„Vom OGH wurde in diesem Zusammenhang zum Beispiel vorgeschlagen, dass Unternehmen, die an anderen Tagen Großabnehmern Rabatte und Bonifikationen gewähren, diese am 8. Dezember ausschließen. Laut dem OGH reicht der bloße Rechnungsaufdruck ‚Ware für den Privatgebrauch‘ für ein Hintanhalten des Großhandels nicht aus“, warnt Kaufmann.

Link: D.A.S.

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