Wien. Vor einem Jahr trat das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) in Kraft. Damit wurde das Recht jedes Verbrauchers auf ein „Basiskonto“ eingeführt.
Für ein solches Konto dürfen maximal 80,- Euro pro Jahr, bei besonders schutzbedürftigen Verbrauchern nur 40,- Euro pro Jahr verrechnet werden, erinnert der Verein für Konsumenteninformation (VKI): Er führt derzeit im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die UniCredit Bank Austria AG bezüglich deren Vertragsklauseln zum Basiskonto.
Nun liege ein erstes Urteil des Handelsgerichts Wien vor. Darin gebe das Gericht dem VKI in allen Punkten Recht und erkläre die vom VKI angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.
Der Stein des Anstoßes
Die beanstandeten Vertragsklauseln sehen für Inhaber von Basiskonten unter anderem vor, dass Auslandsüberweisungen sowie Zahlungen und Barabhebungen mit der Bankomatkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) nicht möglich sind, während den Inhabern von herkömmlichen Gehalts- und Pensionskonten diese Dienste auch außerhalb des EWR-Raumes zur Verfügung stehen.
Zudem sind in den Vertragsbedingungen der UniCredit Bank Austria AG zusätzliche Gebühren für bestimmte Leistungen wie z. B. die Kartennachbestellung aufgrund von Namensänderung, Tausch in eine BankCard für Sehschwache oder Finanzamtsbestätigungen vorgesehen, obwohl die UniCredit ein Kontoführungsentgelt von 40,- bzw. 80,- Euro pro Jahr für das Basiskonto verrechnet.
Da die Bank die gesetzlichen Entgeltobergrenzen durch das Kontoführungsentgelt bereits voll ausschöpfe, dürfe sie nicht für gesetzlich vorgesehene, notwendige Nebenleistungen zusätzliche Entgelte verrechnen, befand das Gericht.
„Der Zweck des Basiskontos, nämlich dass Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Entgelthöchstgrenzen Zugang zu einem Bankkonto haben, darf nicht dadurch konterkariert werden, dass die Verbraucher für notwendige Nebenleistungen zusätzliche Gebühren zahlen müssen. Dies hat das Gericht nun bestätigt. Wir hoffen, dass in zukünftigen Verfahren ebenfalls zugunsten der Verbraucher entschieden wird“, kommentiert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.
Link: VKI