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Business, Recht, Steuer, Tipps

Ende der Mietvertragsgebühr – aber nur für Private

©ejn

Wien. Das Ende der Mietvertragsgebühren ist durch das neue Gebührengesetz nun gekommen: Pech haben Gewerbebetriebe.

Ab sofort ist das geänderte Gebührengesetz in Kraft getreten: Es regelt die Mietvertragsgebühren. Rechtsschutzversicherer D.A.S. hat sich die Auswirkungen der Gesetzesänderung für „Mietverträge von Wohnräumen“ angesehen.

  • Für Vermieter und Hausverwaltungen entfällt ab jetzt die Anmeldung und Abfuhr von Verkehrssteuern an das Finanzamt. Mieter können dadurch mit einer Kostensenkung rechnen.
  • Für gewerblich genutzte Räume besteht weiterhin eine Gebührenverpflichtung.
  • Bei gemischt genutzten Objekten gibt es noch Unklarheiten, so D.A.S.
  • Die Gesetzesänderung gilt nur für Mietverträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen wurden, für ältere Mietverträge hat das Gesetz keine Rückwirkung.

Es wird – oft – einfacher

Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeute die Änderung eine Verwaltungsvereinfachung, da die Anmeldung und Abfuhr an das Finanzamt für Verkehrssteuern entfällt. Die Kosten dafür beliefen sich bisher je nach Mietzinshöhe und Vertragsdauer auf rund 150 bis 600 Euro.

„Mieter können deshalb mit niedrigeren Kosten rechnen, da in der Praxis die Verkehrssteuern durch die Vermieter an die Mieter weiterverrechnet wurden“, so Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S..

Gebühren für gewerblich genutzte Räume

Für „gewerblich genutzte“ Mietverträge fällt weiterhin eine Gebühr an. So wie bisher richtet sich diese nach der Vertragsdauer und dem monatlichen Mietzins, welcher auf das Jahr hochgerechnet wird.

Für einen Geschäftsraummietvertrag, mit einer Vertragsdauer von fünf Jahren und einem monatlichen Mietzins von 1.500 Euro, fallen beispielsweise Gebühren um die 900 Euro an.

„Fraglich ist, wie bei gemischt genutzten Objekten – etwa einer Wohnung, die auch als Büro genutzt wird – vorgegangen wird. Eventuell gibt es hierzu noch einen Erlass vom Bundesministerium für Finanzen“, erklärt Loinger.

Gebührenpflicht beginnt mit Unterzeichnung

Wenn für ein Rechtsgeschäft eine Urkunde mit den Unterschriften der Parteien errichtet wird, so fallen in der Regel Rechtsgeschäftsgebühren an. Bis zur Änderung des Gebührengesetzes mussten auch für Mietverträge von Wohnräumen Gebühren entrichtet werden.

Für außergerichtliche Vergleiche, Wechsel und Abtretung von Forderungen (Zessionen) sind weiterhin Rechtsgeschäftsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu entrichten. „Bei außergerichtlichen Vergleichen belaufen sich die Gebühren auf 2 Prozent vom Gesamtwert, der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Bei Wechselgeschäften beträgt die Gebühr 1/8 Prozent der Wechselsumme und bei Zessionen sind 0,8 Prozent des Entgelts zu bezahlen“, so Loinger.

Link: D.A.S.

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