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Recht, Tipps

Drohnen: Fallen durch Datenschutz, Nachbarrecht & Co

Wien. Hobbypiloten droht Gefahr: Auch wenn für die neue Drohne kein Pilotenschein erforderlich ist – es haben noch andere Behörden ein Wörtchen mitzureden, so D.A.S.

Die Austro Control erteilt nur die luftfahrtrechtliche Bewilligung. Um andere Genehmigungen / Bewilligungen muss sich der Pilot selbst kümmern. Solche können z.B. sein

  • Erlaubnis zum Betrieb innerhalb von Sicherheitszonen (insbesondere auch Flughäfen und Kasernen!)
  • gewerberechtliche Bewilligungen
  • Naturschutz
  • Datenschutz, etc.

Die Nachbarn, der Datenschutz und mehr

Egal, ob Aufnahmen vom Boden aus oder von oben gemacht werden – es gelten die gleichen Regeln. Etwa darf das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf Privatsphäre nicht beeinträchtigt werden, warnen die D.A.S.-Experten.

Im öffentlichen Raum sei es zwar wahrscheinlich kein Problem, wenn schöne Landstriche und Gewässer gefilmt werden – sobald jedoch Personen erkennbar sind, wird es problematisch:

  • Gerade bei Bild- bzw. Tonaufnahmen muss immer darauf geachtet werden, dass die „überwiegend schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen“ anderer gewahrt bleiben.
  • Gleiches gilt, wenn systematisch und fortlaufend (etwa zu Beweiszwecken) gefilmt wird. Hier wäre auch eine Meldung an die Datenschutzbehörde notwendig.
  • Besonders heikel wird es, wenn das gefilmte Material auf YouTube hochgeladen wird, warnt die D.A.S.

Fühlen sich Personen auf dem Video oder dem Foto in der Privatsphäre verletzt, können diese Unterlassungsansprüche und sogar Schadenersatz geltend machen. Verstößt man gegen das Datenschutzgesetz, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar (Strafen bis zu Euro 25.000,-).

Es empfehle sich daher, nur mit Einwilligung der Personen zu filmen oder zumindest alle erkennbaren Personen unkenntlich zu machen.

Des Nachbars Grundstück sollte ohnehin immer als Flugverbotszone gesehen werden – egal ob nur der Garten oder der Nachbar persönlich gefilmt wird.

Die Besitzstörung droht

Auch wenn der Luftraum von Flugzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen benützt werden darf, gibt es Einschränkungen. Flugzeuge fliegen normalerweise nur in einer gewissen Höhe und beeinträchtigen das Eigentum anderer kaum.

Es kann jedoch auch das Eindringen in den „Luftraum“ des Nachbarn eine Besitzstörung verursachen, etwa wenn mit der Drohne zu tief geflogen wird, so die Experten.

Von einer Besitzstörung kann man allgemein dann sprechen, wenn es dem „Störer“ möglich gewesen wäre, dass er den Eingriff in fremde Rechte erkennt – z.B. wenn er merken hätte können, dass er über fremden Grund schwebt (über Eingrenzungen, Zäune, etc).

Auf einen entsprechenden Vorsatz, die Dauer der Störungshandlung oder die Tageszeit kommt es nicht an – es geht um die reine faktische Störungshandlung, so die D.A.S.-Spezialisten.

Bei einer Drohne werde dies nicht immer so eindeutig sein, wie zB bei falsch geparkten Fahrzeugen auf fremdem Grund. Um die Besitzstörung geltend zu machen, müssen jedoch dieselben Fristen eingehalten werden: Die Besitzstörungsklage muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des „Störers“ beim Bezirksgericht einlangen.

Der Schadenersatz

Kommt es zu einen Unfall mit der Drohne, etwa weil man die Kontrolle darüber verliert oder ein Hindernis übersieht, stellt sich die Frage nach der Haftung. Abstürzende Drohnen können schnell zu einer großen Gefahr werden – insbesondere wenn sie ein gewisses Gewicht erreichen. Stürzt sie an einer ungünstigen Stelle ab, kann es zu Sachschäden kommen, im schlimmsten Fall kann sogar ein Mensch getroffen werden.

Es kann aber auch noch schlimmer kommen – lässt man die Drohne etwa in der Nähe einer Flugverbotszone fliegen und kommt es zu einer Kollision mit einem bemannten Fluggerät, können die Folgen noch fataler sein.

Hat der „Drohnenpilot“ den Unfall verschuldet, kann der Ersatz des entstandenen Schadens von ihm verlangt werden.

Leichte Fahrlässigkeit reicht aus, heißt es bei D.A.S.: Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert.

Man sollte daher eine geeignete Versicherung für Drohnenunfalle abschließen (bzw bei der Haushaltsversicherung nachfragen, ob gewisse Drohnen mitversichert sind). Für die meisten Drohnen sieht der Gesetzgeber bereits vor, dass ein Abschluss einer Versicherung Pflicht ist.

Verstoß gegen das Luftfahrtgesetz

Ein Verstoß gegen das Luftfahrtgesetz stellt eine – teure – Verwaltungsübertretung dar (etwa wenn man eine Drohne über 25kg ohne Bewilligung fliegt).

Es kann eine Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- verhängt werden (§ 169 Luftfahrtgesetz). Liegen erschwerende Umstände vor, so könne neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen verhängt werden, warnt der Rechtsschutzversicherer.

Link: D.A.S.

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