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Recht

Österreich gegen Online-Regeln für ganzen Warenhandel

Wien. Die EU erwägt die Ausweitung der Regelungen für den Online-Handel auf den klassischen Warenhandel: Österreichs Parlamentarier zeigen sich skeptisch.

Äußerst kritisch bewertete jetzt der EU-Ausschuss des Bundesrats den Vorschlag der EU, den Anwendungsbereich des ursprünglichen Entwurfs zur Harmonisierung der Bestimmungen zum Online-Handel auf den klassischen Warenhandel auszudehnen.

Die Kommission reagiere damit auf interinstitutionelle Gespräche und berücksichtige die Erkenntnisse der Eignungsprüfung und der Folgenabschätzung, die vom Europäischen Parlament durchgeführt worden sei, argumentiert man seitens der EU. Was laut Parlamentskorrespondenz als „Unfug“ (Stefan Schennach – SPÖ/W) bzw. „unverhältnismäßig“ (Edgar Mayer – ÖVP/V) kommentiert wurde.

Man kam daher auch überein, die Materie nochmals auf die Tagesordnung des nächsten EU-Ausschusses zu setzen und eine Subsidiaritätsrüge auszuarbeiten.

EU-Zivilgesetz über die Hintertür?

Mit der genannten „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels“ beabsichtigt die EU im Wesentlichen, ein neues Gewährleistungsregime für den Warenkauf einzuführen.

Das würde jedoch den Großkonzernen zugutekommen, die Klein- und Mittelbetriebe würde das überfordern, so die allgemeine Befürchtung. Zudem mache der Online-Handel derzeit nur 8,6% des gesamten Handels aus.

Die EU versuche, ein europäisches Zivilgesetzbuch zu implementieren, hieß es dazu aus dem Justizministerium. Der weitreichende Ausbau des Konsumentenschutzes werde mittelfristig Auswirkungen auf die Preise haben, befürchtet man.

In der EU verfüge man derzeit über ein europäisches Regime, das eine zweijährige Gewährleistungsfrist vorsieht, und die habe sich als sehr tauglich erwiesen.

Europaweites hohes Niveau für Verbraucherschutz

Nach Meinung der Kommission wiederum sollen dadurch Konsumenten europaweit in den Genuss eines hohen Verbraucherschutzniveaus kommen. Gleichzeitig soll es Unternehmen leichter gemacht werden, Waren grenzüberschreitend zu verkaufen.

Damit würde ein vollharmonisiertes Instrument geschaffen, was dazu führt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht auch nicht zugunsten der Konsumenten von den Regelungen der Richtlinie abweichen können:

  • Vorgesehen ist eine Beweislastumkehr von zwei Jahren (bisher sechs Monate),
  • die Möglichkeit der Wandlung auch bei geringfügigen Mängeln und
  • ein Recht der Konsumenten auf Zurückbehaltung des Kaufpreises bei Vorliegen von Mängeln.

Wie der Vertreter des Justizministeriums im Ausschuss erläuterte, wollte die EU ein gemeinsames europäisches Kaufrecht schaffen, was jedoch am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten gescheitert ist.

Die Infragestellung von zwei unterschiedlichen Formen des Gewährleistungsrechts – einerseits für den Online-Handel und andererseits für den klassischen Warenhandel – sei zwar grundsätzlich berechtigt, der richtige Weg wäre aber gewesen, den ursprünglichen Entwurf gänzlich zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen, meinte der Experte.

Die Kommission habe aber den vollharmonisierten Vorschlag genommen und den Anwendungsbereich auf jedes Geschäft ausgedehnt. Dem stehe das Justizministerium äußerst kritisch gegenüber, da die Folgenabschätzung für diese weitreichende Ausweitung fehlt sowie die Erfordernisse nicht berücksichtigt werden, die der Handel mit sich bringt.

So sei vor allem auch die Verlängerung der Beweislastumkehr von sechs Monate auf zwei Jahre zu hinterfragen. Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bleibe ohnehin unangetastet, hielt er fest. In die gleiche Kerbe schlugen Vertreter des Wirtschaftsministeriums und der Wirtschaftskammer.

Offizielles Misfallen wird bekundet

Der Bundesrat hat den ursprünglichen Richtlinienentwurf in Bezug auf den Online-Handel bereits im März 2016 diskutiert und dazu auch eine Mitteilung nach Brüssel geschickt. „Das Gewährleistungsrecht ist im UnternehmerInnen-VerbraucherInnen-Bereich durch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ohnehin bereits mindestharmonisiert, sodass der von dieser Richtlinie inhaltlich abweichende Vorschlag für ein spezifisches Gewährleistungsregulativ zu einer unnötigen und sehr bedenklichen Rechtsfragmentierung führen würde“, argumentierten bereits damals die Ländervertreter. Die Wortmeldungen im aktuellen Ausschuss bekräftigten diese Kritik.

Link: Parlament

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