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Recht, Tipps

VKI empfiehlt Imperial-Gläubigern Forderungsanmeldung

Wien. Sechs Firmen der Imperial-Gruppe haben Ende Oktober Insolvenzantrag gestellt. Der VKI empfiehlt eine Forderungsanmeldung über seinen Anwalt Stephan Briem.

Die sechs Firmen der Imperial-Gruppe haben am 31.10.2017 in Folge einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) beim Landesgericht (LG) Linz Insolvenzanträge gestellt. Geplant sind Sanierungsverfahren mit einem Auszahlungsbetrag von 20% über 2 Jahre.

Von der Insolvenz betroffen sind vor allem rund 20.000 Verbraucher, die seit den 1980er-Jahren Beträge in atypische stille Beteiligungen der Imperial Kapitalbeteiligungs-GmbH & Co KG und in Beherbergungsverträge der Cordial Ferienclub AG investiert haben, so der VKI: Sie verlieren durch die Insolvenz Beträge in hoher zweistelliger Millionenhöhe.

Eine Anmeldung von Forderungen mache jedoch in den meisten Fällen Sinn. Der VKI empfiehlt eine Anmeldung über seinen Vertrauensanwalt Stephan Briem.

Den Insolvenzen gehen jahrelange Gerichtsverfahren voraus, die vor allem Rechtsanwalt Briem gegen die Imperial Kapitalbeteiligungs-GmbH & Co KG geführt habe. Imperial hatte unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des OGH seit dem Jahr 2009 die Auszahlung der Guthaben auf den Verrechnungskonten der atypisch stillen Gesellschafter mit dem Argument verweigert, eine Auszahlung dieser Vorwegbezüge würde eine Einlagenrückgewähr darstellen und dürfe daher nicht erfolgen.

Der VKI, vertreten durch Rechtsanwalt Briem, brachte für einige Verbraucher im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Sammelklage gegen Imperial auf Auszahlung des Guthabens auf dem Verrechnungskonto ein.

Letztlich entschied der Oberste Gerichtshof in einer Leitentscheidung vor einigen Wochen, dass es sich beim atypisch stillen Gesellschaftskapital nicht um Eigenkapital, sondern vielmehr um Fremdkapital handelt.

Mit dieser OGH-Entscheidung sei klargestellt, dass Imperial grundsätzlich sowohl das Guthaben auf dem Verrechnungskonto als auch die Vorwegbezüge ab 2009 bis zum Zeitpunkt der Kündigungswirksamkeit und zusätzlich noch den Abschichtungswert auszuzahlen hat.

Die weitere Entwicklung

In der Folge hat Imperial am 31.10.2017 die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung beantragt. Das Landesgericht Linz eröffnete das Sanierungsverfahren zu 17 S 116/17h und bestellte Rechtsanwalt Gerhard Rothner zum Insolvenzverwalter.

Die Aktiva werden mit 12,2 Millionen Euro und die Passiva mit 68,9 Millionen Euro angegeben. Imperial bietet eine Insolvenzquote von 20%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren.

Bei einem stillen Gesellschafter, der 30 Anteile erworben und zum 31.12.2015 gekündigt hat, ergeben die ausstehenden Vorwegbezüge für den Zeitraum 2009 – 2015 samt Verzugszinsen einen Betrag von rund 10.000 Euro. Bei einer Insolvenzquote von 20% könnte dies in der Insolvenz zu einem Auszahlungsbetrag von rund 2.000 Euro führen, lautet die Rechnung des VKI. Allfällige Einwände des Insolvenzverwalters seien dabei noch nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass eine Forderungsanmeldung in den meisten Fällen wirtschaftlich Sinn macht.

Der VKI vertritt die Interessen der atypisch stillen Gesellschafter im Gläubigerausschuss. Der VKI bietet selbst keine Forderungsanmeldung an, empfiehlt aber eine Anmeldung über Rechtsanwalt Briem. Die Forderungsanmeldung kann gegen einen Pauschalbetrag von 90 Euro über die Website www.briemlaw.at/imperial-forderungsanmeldung (bei Forderungen gegenüber der IMPERIAL Kapitalbeteiligungs-GmbH & Co KG) bzw. www.briemlaw.at/cordial-forderungsanmeldung (bei Forderungen gegenüber der CORDIAL Ferienclub AG) erfolgen.

Imperial: „Plötzlich waren 58 Mio. Euro weg“

Die Imperial-Gruppe interpretiert die Ereignisse auf folgende Weise: Mit seiner Ende Oktober zugestellten Erkenntnis 6 Ob 204/16 t habe der OGH überraschend entschieden, dass das Kapital von atypisch stillen Gesellschaftern bei fehlenden Mitwirkungsrechten für Unternehmen kein Eigenkapital darstellt. Der OGH sei dabei von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie und gewichtigen Lehrmeinungen abgewichen.

Für die Linzer Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H & Co. KG. bedeute diese richtungsweisende Entscheidung, dass 58 Millionen Euro ihres Kapitals plötzlich kein Eigenkapital, sondern Verbindlichkeiten darstellen, die Gesellschaft deshalb insolvent wurde und ein Sanierungsverfahren beantragt werden musste.

„Der Umstand, dass der OGH seine bisherige Rechtsprechungslinie zu den atypisch stillen Gesellschaftern nicht aufrechterhalten hat, hat für uns als mittelständisches Unternehmen eine schwerwiegende Konsequenz. Ein bedeutender Teil unserer Eigenmittel ist nun unerwarteterweise als Fremdkapital zu qualifizieren“, so Imperial-Gründer und Geschäftsführer Faramarz Ettehadieh.

Die 1973 gegründete Linzer Gesellschaft habe u.a. mit der Kapitalbeteiligung ihrer atypisch stillen Gesellschafter direkt und über Tochterunternehmen in 45 Jahren über 100 gewerbliche Objekte errichtet, wovon sie in Österreich, Deutschland, Ungarn und Italien Objekte in Form von Supermärkten, Bürohäusern sowie Hotel- und Resortanlagen hält.

Die neue Situation

Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs waren nach der bisherigen Rechtsprechung eine Substanzbeteiligung oder Mitwirkungsrechte eines atypisch stillen Gesellschafters ausreichend, damit dem Kapital von atypisch stillen Gesellschaftern Eigenkapitalcharakter zukam.

Nun sei der OGH davon abgewichen und stellte fest, dass eine Substanzbeteiligung und Mitwirkungsrechte vorhanden sein müssen.

Als Konsequenz dieser Abweichung des OGH von seiner bisherigen Rechtssprechungslinie können Gesellschafter jederzeit ihr Kapital samt Vorwegbezügen und Zinsen abziehen, was eben eine Summe von 58 Millionen ausmache – und somit die wesentliche Verbindlichkeit der Gesellschaft darstellt, so Imperial.

Um möglichst hohe Mittel für die Auszahlung an die Gesellschafter bereitzustellen, soll durch ein Sanierungsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht ein Teil der Objekte verkauft werden, sodass die Interessen aller Stakeholder objektiv berücksichtigt werden können, so die Imperial-Gruppe, die entsprechende Anträge am 31. Oktober 2017 eingereicht hat.

Bei der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H & Co. KG., die 37 Mitarbeiter beschäftigt, seien ganz konkret 15.265 aktuelle und ausgeschiedene atypisch stille Gesellschafter betroffen.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wirke sich auch auf die Tochtergesellschaft CORDIAL Ferienclub AG aus, die durch die Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H. und Co.KG. finanziert wird. Auch sie ist nun insolvent und hat am 31. Oktober einen Antrag zu einem Sanierungsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht gestellt. Für die CORDIAL Ferienclub AG bestehen die wesentlichen Verbindlichkeiten aus den Ansprüchen der fast 6.900 betroffenen aktuellen und ehemaligen Clubmitglieder. Der Anspruch der Clubmitglieder auf Hotelleistungen wird in quotenberechtigte Geldforderungen von rund 27,9 Millionen Euro umgewandelt.

Auch die Tochtergesellschaft der CORDIAL Ferienclub AG, die CORDIAL Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., die in Österreich vier Hotels betreibt und ganzjährig 83 Mitarbeiter beschäftigt, ist betroffen und stellte auch einen Sanierungsantrag.

Die Restrukturierung

Im Rahmen der Sanierung soll eine Restrukturierung der mit der Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H & Co. KG. verbundenen Konzernunternehmen vorgenommen werden, da durch die Reduzierung der Kapitalbasis weitere Aktivitäten eingestellt werden müssen, heißt es weiter: In diese Restrukturierung werden der Komplementär Imperial Kapitalbeteiligungsgesellschaft m.b.H. und die Tochterunternehmen CORDIAL Ferienclub Aktiengesellschaft, CORDIAL Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., HERMES Holdinggesellschaft m.b.H. und NIGHTS & MORE MARKETING GmbH durch weitere, gleichzeitig beantragte Sanierungsverfahren einbezogen.

Die nicht insolvente Tochtergesellschaft Imperial Immobilienanlagen Aktiengesellschaft mit 15 Millionen Euro Gewinnvortrag sowie der Verkauf ausländischer Immobilien werden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, so Imperial.

„Wir möchten durch diese gerichtlichen Sanierungsverfahren erreichen, dass in geordneten Verhältnissen für die Gläubiger eine möglichst hohe Quote erzielt werden kann,“ halten Ettehadieh und Rudolf Mitterlehner, als von der Imperial-Gruppe für die Betreuung der Sanierungsverfahren beigezogener Anwalt und Insolvenz-Spezialist fest.

Der Hintergrund

Die Linzer Imperial-Gruppe hat mit ihren Verlustbeteiligungsmodellen seit der Gründung durch Unternehmer Faramarz Ettehadieh 1973 zahlreiche Immobilien in Österreich, Deutschland, Ungarn und Italien errichtet, erinnert die Tageszeitung Oberösterreichische Nachrichten: Die Imperial Gruppe beteiligte sich auch an Filmprojekten („Georg Elser“ mit Klaus Maria Brandauer) und half bei der Gründung der Tageszeitung WirtschaftsBlatt im Jahr 1995.

Verbraucherschützern war jedoch seit langem die die Gestaltung der Beteiligungsmodelle ein Dorn im Auge: Laut VKI waren sie für die Anleger ungünstiger als dargestellt; insbesondere sei es eben zu schwierig gewesen, das angelegte Kapital wieder herauszubekommen.

Es gab über die Jahre zahlreiche Prozesse in diesem Zusammenhang – die Imperial freilich gewonnen hat. Die OGH-Entscheidung auf Initiative des VKI bedeutet nun für die Verbraucher in letzter Konsequenz, dass sie ihr Kapital herausbekommen – aber drastisch gemindert. Diverse Bonus- und Punkteansprüche auf Urlaubsaufenthalte in Imperial-Immobilien sind laut Medienberichten ebenfalls weg.

Link: VKI

Link: Imperial Gruppe

Link: Kanzlei Stephan Briem

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