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Härtere Zeiten für Stiftungsvorstände

Linz. Bei „Stiftung Next Generation“ der Zürcher ging es um harte Zeiten für den Stiftungsvorstand: Fehler können Stiftungs-Ende und persönliche Haftung bringen.

Zum 5. Mal lud die Zürcher Kantonalbank Österreich AG am 22. November 2017 zu einem Event der Veranstaltungsserie „Stiftung Next Generation“ nach Linz ein.

Der Veranstaltungsort war mit dem politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Zentrum des Industrielands Oberösterreich nicht zufällig gewählt, zählt die Stahlstadt doch zu den „Stiftungshochburgen“ der Alpenrepublik, so die Veranstalter.

Auch das Thema des Konferenzvortrags trug dem Rechnung: Univ.-Prof. Johannes Zollner (Leiter des Instituts für österreichisches und internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz) und Cattina Maria Leitner (Of Counsel bei der Rechtsanwaltskanzlei Dorda) referierten zu den „Grenzen der Tätigkeit von Stiftungsvorständen“. Das sei der letzten Entwicklung des Privatstiftungsrechts aus aktuellen Rechtsfällen geschuldet.

Streit um den richtigen Weg

„Neben den Spannungen, die mitunter zwischen Stiftern, Begünstigten und Vorständen entstehen können, besteht auch in der rechtswissenschaftlichen Betrachtungsweise des Themas ein gewisses Spannungsfeld zwischen Theorie und Praxis“, so Gastgeber Manfred Wieland von der Zürcher Kantonalbank Österreich.

  • „Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht“, meint Zollner. Das betreffe etwa Handlungen durch den Vorstand, die zwar dem Wohl der Stiftung dienen, aber der ursprünglichen Stiftungserklärung widersprechen und somit immer als pflichtwidrig anzusehen sind.
  • Dazu kommt, dass die Entsprechung des expliziten Wunsches des Stifters nicht verhindert, dass solche Maßnahmen des Stiftungsvortands nicht von der Stiftungserklärung gedeckt und damit rechtswidrig sind.

Stiftungsvorstände seien gut beraten, die rechtlichen Leitlinien für ihr Handeln in- und auswendig zu kennen und auch zu befolgen. Ansonsten seien drastische Konsequenzen nicht auszuschließen, wie die beiden Experten betonen.

Den Vorständen legt das Duo besonders in Bezug auf Stiftungserklärungen auch ans Herz, Offenheit in der Diskussion mit den anderen Beteiligten zuzulassen, beziehungsweise explizit einzufordern.

Da Stiftungserklärungen für einen langen Zeitraum aufgesetzt werden, sich aber die Rahmenbedingungen und Lebensumstände ständig ändern, sei es in dieser Hinsicht besonders wichtig, regelmäßig den etwaigen Anpassungsbedarf zu eruieren und den Stifter im Fall des Falles zu bitten, Änderungen durchzuführen, solange dies noch möglich ist.

Eine kleine Checkliste

  • Diesbezüglich ist etwa anzuraten, genau zu prüfen, ob sich die Regelungen in der Stiftungserklärung und im Testament des Stifters widersprechen, was unangenehme Streitigkeiten nach sich ziehen kann.
  • Auch ein nicht exakt formulierter Stiftungszweck kann einschneidende Folgen haben. Wenn der Stiftungszweck beispielsweise vorsieht, dass einerseits das Vermögen der Stiftung unbedingt zu erhalten ist und andererseits gleichrangig aufträgt, die Nachkommen des Stifters jedenfalls zu versorgen, sind Probleme oftmals vorprogrammiert.
  • Können die beiden Zwecke – beispielsweise aufgrund von wirtschaftlichen Problemen – nicht mehr gleichzeitig erfüllt werden, ist auch der Stiftungswille nicht mehr zu erfüllen, was wiederum nach dem Gesetz die Auflösung der Stiftung zur Folge hätte.
  • Um solche und ähnliche Probleme zu umschiffen, raten die Experten dazu, die unterschiedlichen Stiftungszwecke einer Hierarchie zu unterwerfen.
  • Große Vorsicht ist laut den beiden Referenten auch beim Aufsetzen und bei der Änderung von Stiftungserklärungen geboten. Im Extremfall kann eine einzige ungültige Bestimmung deren Gesamtnichtigkeit und somit auch Haftungsprobleme der Vorstände zur Folge haben.

Eine Due Diligence vor dem Amtsantritt?

Unter dieser Voraussetzung sei dringend davon abzuraten, Bestimmungen leichtfertig aufzunehmen oder zu ändern. Vorständen die neu in eine bestehende Stiftung kommen, sei jedenfalls dazu zu raten, eine Art „Due Diligence“durchzuführen.

Mit einem großen Irrglauben räumen die Experten in diesem Zusammenhang auch noch auf: Die Eintragung in das Firmenbuch heile Fehler in der Stiftungserklärung nicht.

Insichgeschäfte und Abberufung

Als letzte Punkte des Konferenzvortrags werden noch die beiden wichtigen Themenfelder Insichgeschäfte und Abberufungsverfahren behandelt.

  • In puncto Insichgeschäfte – also Geschäfte von Mitgliedern des Stiftungsvorstands mit der Privatstiftung – raten die beiden Referenten dazu, sich diese im Zweifel immer gerichtlich genehmigen zu lassen und erinnern daran, dass vollmachtloses Handeln auch den Tatbestand der Untreue erfüllen könnte. Selbst Schenkungen, die etwa mit einer Erhaltungsverpflichtung einhergehen, seien schon als problematisch anzusehen.
  • Auch „kleinere“ Pflichtverletzungen werden für Vorstände spätestens im Zuge eines Abberufungsverfahrens zur Bedrohung. Und solche Verfahren seien, aufgrund von Generationenkonflikten und Misstrauen zwischen den Begünstigten und den Vorständen, immer häufiger zu beobachten.

Den Blick in die Zukunft seines Fachgebiets gerichtet, äußert Zollner noch ein Ersuchen an die heimische Politik: „Die Reformbedürftigkeit des österreichischen Privatstiftungsrechts ist größtenteils anerkannt. Eine Novellierung würde auch dem `Stiftungsstandort´ zugutekommen.“

Besonders die Einführung von Schiedsverfahren für bestimmte Stiftungsstreitigkeiten ist Zollner ein Anliegen. „Diesen Wünschen scheinen sich auch die rund 35 geladenen Gäste anschließen zu können, wie die angeregte Diskussion am Ende der Veranstaltung bewies“, meint Gastgeber Manfred Wieland (Zürcher).

Link: Zürcher Kantonalbank Österreich 

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