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Recht

EuGH-Richter: So gilt die Subsidiarität in der EU

Wien. Subsidiarität ist ein Grundprinzip der EU, so EuGH-Richter Bonichot bei der Wiener Konferenz der Regionen: Er schildert die Haltung des Europagerichts.

Welche Bewandtnis es mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Subsidiaritäts-Frühwarnmechanismus für die Rechtsprechung am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat, stand diese Woche im Blickpunkt der Subsidiaritätskonferenz des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR).

Mittelpunkt war eine Podiumsdiskussion zum Thema „The judicial review of the principle of subsidiarity and the relevance of the Subsidiarity Early Warning System for the Court of Justice of the European Union“, berichtet die Parlamentskorrespondenz.

Die Grundregeln

Zunächst zum Grundsätzlichen:

  • Gemäß Subsidiaritätsprinzip soll die EU nur dort tätig werden, wo die angestrebten Ziele nicht durch Maßnahmen der Mitglieder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene besser erreicht werden können.
  • Die nationalen Parlamente können im Rahmen eines Frühwarnsystems binnen acht Wochen darlegen, wenn ein EU-Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
  • Nachträglich – also nach Annahme des Gesetzgebungsaktes – ist die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch Erhebung einer Subsidiaritätsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union überprüfbar.

„Das Subsidiaritätsprinzips betrifft betrifft auch die Bürger“

Jean-Claude Bonichot, Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH), erörterte dazu aus Sicht der Rechtsprechung Aspekte der richterlichen Subsidiaritäts-Normenkontrolle und deren Möglichkeiten, den Status quo der EU-Judikatur, die Situation rund um Subsidiaritätsklagen und die rechtlichen Grundsätze des Subsidiaritätsprinzips.

Subsidiarität sei ohne Zweifel eines der verfassungsrechtlichen Prinzipien der EU, sagte Bonichot zur Einleitung. Die Idee, die dahintersteht, ist nicht neu: Sie besagt, die Gemeinschaft solle sich nur dann einmischen, wenn die Umstände es erfordern.

Wenig verwunderlich sei daher, dass weitere Übertragungen der Zuständigkeiten mit einer parallelen Forderung nach Stärkung der Subsidiarität einhergingen.

Die nationalen Parlamente

Ein starke Rolle hätten hierbei die nationalen Parlamente, die die Einhaltung der Subsidiarität nicht nur überprüfen, sondern auch Nichtigkeitsklage wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erheben könnten.

Zwar hängen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität eng zusammen, erläuterte der Richter weiter – während es allerdings bei der Subsidiarität um eine Erlaubnis zu handeln und um eine Zuständigkeitsregel geht, betreffe die Verhältnismäßigkeit die Bedingungen und den Inhalt.

Das Subsidiaritätsprinzip sei zudem sowohl ein politisches, aber auch juristisches Prinzip, da es justiziabel, also einklagbar sei. Ein solche Klage sei auch nicht auf eine Einbringung durch Institutionen beschränkt.

Das Prinzip betreffe somit nicht nur Behörden untereinander, sondern als demokratische Notwendigkeit sowohl Bürger, Mitgliedsstaaten, als auch Institutionen.

Der EuGH als Hüter des Prinzips

Auch bei Delegierten Rechtsakten schließt Bonichot eine Befassung des EuGH nicht aus. Die Aufgabe des Gerichtshofs sieht er darin, die Wirksamkeit sicherzustellen, ohne sich allerdings auf die politische Ebene zu begeben.

Johannes Maier, Mitglied der Subsidiarität-Expertengruppe im AdR und EU-Koordinator vom Amt der Kärntner Landesregierung, ortete demgegenüber einen sehr zurückhaltenden Zugang des EuGH zur Subsidiarität und vermisst eine klarere Spezifizierung des Subsidiaritätsprinzips seitens des Gerichtshofs.

Bonichot bestätigte dazu zwar, dass der Aspekt der Subsidiarität oft vorgebracht werde. Allerdings passiere das meist nur nebenbei und ohne Argumentation. Zurückhaltung des EuGH sieht der Richter nicht – wenn es erforderlich sei, habe der Gerichtshof auch keine Angst, einen Rechtsakt aufzuheben, dies müsse aber mit der gebotenen Vorsicht und mit Fingerspitzengefühl erfolgen. Die politische sei jedenfalls eine andere als die rechtliche Kontrolle.

Subsidiaritätskonferenz findet zum 8. Mal statt

Die Subsidiaritätskonferenz wird vom Europäischen Ausschuss der Regionen alle zwei Jahre veranstaltet (jeweils in einem anderen EU-Mitgliedsstaat) und findet heuer das 8. Mal statt – diesmal in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat erstmals im Österreichischen Parlament.

Sie ziele darauf ab, die Dynamik der Subsidiaritätskontrolle und den Dialog zwischen allen am Subsidiaritätsüberwachungsprozess beteiligten Parteien zu stärken. Die Konferenz in Wien stand unter dem Titel „Converting subsidiarity into action. Enhancing subsidiarity, proportionality and better regulation in the daily operation of the European Union“.

Link: Parlament

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